Absolute Mehrheit

Die absolute Mehrheit bedeutet die Mehrheit der Ja-Stimmen aller Mitglieder des Betriebsrats. Unerheblich ist dabei, wie viele Mitglieder überhaupt an der Beschlussfassung teilgenommen haben, solange die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats zumindest gewährleistet ist. Die Mitgliederzahl an sich ist entscheidend!

In der Regel genügt bei der Beschlussfassung des Betriebsrats die einfache Mehrheit, § 33 Abs. 1 BetrVG. Nur in bestimmten Fällen verlangt das Gesetz jedoch die absolute Mehrheit. Diese sind im Gesetz ausdrücklich genannt.

§ 13 Abs. 2 Nr. 3, § 27 Abs. 2 S. 2, § 28 Abs. 1 S. 3, § 28 Abs. 2, 28 a Abs. 1, § 36, § 50 Abs. 2, § 107 Abs. 3 S. 1 BetrVG.

 

Beispiel:

Von dem neunköpfigen Betriebsrat erscheinen sieben Mitglieder zur Sitzung. Mit vier Mitgliedern stimmt der Betriebsrat dafür, einen Personalausschuss zu bilden und diesem die Bearbeitung aller personellen Angelegenheiten im Betrieb zu übertragen. Für diesen Beschluss ist gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG jedoch die Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder erforderlich. Damit reicht die hier zwar vorhandene Mehrheit der beschlussfassenden Mitglieder nicht aus, um den Übertragungsbeschluss wirksam zu fassen. Es wären fünf für den Beschluss stimmende Mitglieder erforderlich gewesen.

 

Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss dagegen abgelehnt, also nicht gefasst, § 33 Abs. 1 S. 2 BetrVG

Beispiel:

Von dem neunköpfigen Betriebsrat erscheinen sechs Mitglieder zur Sitzung. Drei Mitglieder stimmen für den Beschluss, drei Mitglieder stimmen dagegen. Der Beschluss ist abgelehnt, also nicht gefasst.

Auch die Stimmenenthaltung ist eine Teilnahme an der Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung wirkt eine Enthaltung wie eine ausdrückliche „Neinstimme“.

Zu beachten ist, dass auch im Falle einer Stimmberechtigung der JAV-Vertreter die absolute Stimmenmehrheit der Betriebsratsmitglieder erforderlich ist. Darüber hinaus ist aber nicht nur die absolute Stimmenmehrheit der Betriebsratsmitglieder, sondern auch die absolute Mehrheit der addierten Stimmen von Betriebsrat und JAV-Vertretern erforderlich.