Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Schutzgesetz für Arbeitnehmer. Im Zivilrecht besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit und damit auch der der Kündigungsfreiheit. Das Kündigungsschutzgesetz beschränkt diesen Grundsatz und enthält besondere Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitige Kündigung.
Eine solche muss, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, immer sozial gerechtfertigt sein.
Das Kündigungsschutzgesetz ist jedoch nicht grundsätzlich anwendbar. Den Kündigungsschutz des KSchG haben Arbeitnehmer immer nur dann, wenn sie
Das Kündigungsschutzgesetz soll den Arbeitnehmer vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung schützen. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind. Diese Formen der Kündigung werden auch als personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung bezeichnet.
Findet das KSchG Anwendung, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nicht mehr einfach nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, vielmehr muss einer der oben genannten Gründe vorliegen.
Das Vorliegen dieser Gründe hat der Arbeitgeber darzulegen und auch zu beweisen.
Leitende Angestellte profitieren allerdings nur eingeschränkt vom Kündigungsschutz des KSchG (vgl. § 14 Abs. 2 KSchG).
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung sämtliche Gründe für die Kündigung des jeweiligen Mitarbeiters mitteilen muss. Tut er dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Dies liegt nicht zuletzt an § 102 Abs. 1 BetrVG, der den Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Bei der Kündigung von leitenden Angestellten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat gem. § 105 BetrVG zu informieren.
Möchte sich der betroffene Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, andernfalls würde auch eine eigentlich angreifbare Kündigung wirksam werden und der betroffene Arbeitnehmer hätte kaum, wenn nicht sogar gar keine Möglichkeit mehr gegen die Kündigung vorzugehen.
Hierauf sollte der Betriebsrat den Mitarbeiter zwingend hinweisen.