Kündigungsschutzgesetz

Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Schutzgesetz für Arbeitnehmer. Im Zivilrecht besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit und damit auch der der Kündigungsfreiheit. Das Kündigungsschutzgesetz beschränkt diesen Grundsatz und enthält besondere Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitige Kündigung.

Eine solche muss, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, immer sozial gerechtfertigt sein.

 

Das Kündigungsschutzgesetz ist jedoch nicht grundsätzlich anwendbar. Den Kündi­gungs­schutz des KSchG haben Ar­beit­neh­mer immer nur dann, wenn sie

 

  1. länger als sechs Mo­na­te einer dau­erhaften Beschäfti­gung innerhalb des Betriebs nachgegangen sind,
  2. und der Betrieb mehr als 10 Ar­beit­neh­mer beschäftigt. Auszubildende werden bei dieser Zählung nicht berücksichtigt (vgl. § 1 Abs.1 und § 23 Abs.1 Satz 2 KSchG)

 

Das Kündigungsschutzgesetz soll den Arbeitnehmer vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung schützen. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind. Diese Formen der Kündigung werden auch als personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung bezeichnet.

 

Findet das KSchG Anwendung, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nicht mehr einfach nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, vielmehr muss einer der oben genannten Gründe vorliegen.

Das Vorliegen dieser Gründe hat der Arbeitgeber darzulegen und auch zu beweisen.

 

Leitende An­ge­stell­te profitieren allerdings nur eingeschränkt vom Kündigungsschutz des KSchG (vgl. § 14 Abs. 2 KSchG).

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung sämtliche Gründe für die Kündi­gung des jeweiligen Mitarbeiters mit­tei­len muss. Tut er dies nicht, ist die Kündi­gung un­wirk­sam. Dies liegt nicht zuletzt an § 102 Abs. 1 Be­trVG, der den Arbeitgeber da­zu ver­pflich­tet, den Be­triebs­rat vor je­der Kündi­gung an­zuhören. Bei der Kündigung von leitenden Angestellten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat gem. § 105 BetrVG zu informieren.

Möchte sich der betroffene Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, andernfalls würde auch eine eigentlich angreifbare Kündigung wirksam werden und der betroffene Arbeitnehmer hätte kaum, wenn nicht sogar gar keine Möglichkeit mehr gegen die Kündigung vorzugehen.

 

Hierauf sollte der Betriebsrat den Mitarbeiter zwingend hinweisen.