Kurzarbeit

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall besteht. Dieser ist erheblich, wenn er

  • Auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und
  • Nicht vermeidbar ist
  • Vorübergehend ist

Ein Arbeitsausfall ist vermeidbar, wenn er überwiegend saisonal bedingt, betriebs- oder branchenüblich ist, ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, durch Gewährung von Urlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, oder z. B. durch die Nutzung vorhandener Arbeitszeitflexibilisierungsregelungen vermieden werden kann (§ 179 Abs. 4 SGB III).

Im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) muss mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige durch den Arbeitgeber soll eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt werden.

Neben dem durch den Arbeitsausfall reduzierten Arbeitsentgelt, („Kurzlohn“), erhält der betroffene Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist, also kurzgearbeitet wurde (Anspruchszeitraum). Einen erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Familienstand, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist.

Beispiel: Nettoentgelt 2.000,-€
Wird nicht gearbeitet (Kurzarbeit 0), erhält der Mitarbeiter von der Agentur 60 % = 1.200,-€.

Wird gearbeitet, erhält der Mitarbeiter von der Agentur immer 60% von dem ausgefallenen Lohn.

Beispiel: Nettoentgelt 2.000,- €

Der Mitarbeiter arbeitet nur 50% und erhält 1.000,- € Lohnleistung. Die Agentur leistet 60% der ausgefallenen weiteren 1.000,- €, also 600,- €.