Kurzarbeit - Handlungsmöglichkeiten in Krisenzeiten

Auch als WEBINAR

In Krisenzeiten müssen Unternehmen die vorhandenen Kapazitäten möglichst zügig und flexibel dem Auftragsbestand anpassen, und in der Regel sind Einsparungen, gerade auch bei den Personalkosten, unumgänglich. Ein zentrales Thema ist dabei die Einführung von Kurzarbeit. Sie als Betriebsrat müssen hierauf gut vorbereitet sein.

In unserem Seminar zeigen wir auf, welche Handlungsoptionen und Möglichkeiten bestehen, und welche Beteiligungsrechte Sie als Betriebsrat in diesem Zusammenhang haben. Sie erfahren, wie Sie sich als Betriebsrat positionieren und eine eigene Strategie entwickeln, um im Sinne der Belegschaft und des Unternehmens verträgliche Lösungen auf den Weg zu bringen.


Einführung von Kurzarbeit

  • Überblick: Regelungen des BetrVG zur Beteiligung und Mitbestimmung des Betriebsrates
  • Tarifliche Kurzarbeitsklauseln und einzelvertragliche Vereinbarungen
  • Wer ist zuständig? BR - GBR - KBR
  • Umgang mit ersten Anzeichen/Ankündigung von Kurzarbeit und erste Reaktionsmöglichkeiten
  • Einbindung des Wirtschaftsausschusses
  • Kurzarbeitergeld: Wichtige Punkte im Überblick (betriebliche und persönliche Voraussetzungen, Leistungshöhe und -dauer, Sozialversicherung und Steuerrecht)

Arbeitsplatzsicherung: Aktionsfelder und alternative Möglichkeiten - z. B.:

  • Abbau von Leiharbeitsverhältnissen
  • Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge
  • Streichung von übertariflichen Lohnbestandteilen, Gratifikationen und anderen Einmalzahlungen
  • Einzelvertragliche Reduzierung von Vergütung und Arbeitszeit
  • Arbeitszeitkonten, Betriebsferien usw.

Entwicklung einer Handlungsstrategie für den Betriebsrat

  • Hinweise zur Verhandlungsführung
  • Einbindung der Agentur für Arbeit
  • Planung des strategischen Vorgehens und der zeitlichen Taktung
  • Vorbereitung auf Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan
  • Macht eine Transfergesellschaft Sinn?

Schulungsanspruch

§ 37,6

Dieses Seminar vermittelt in der Regel erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde.

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