Die laufenden Geschäfte des Betriebsrats umfassen eine Vielzahl an Tätigkeiten, die zu den regelmäßigen Aufgaben des Betriebsrats gehören. Da es per Gesetz keine Definition für diese laufenden Geschäfte gibt, legt der Betriebsrat selbst mithilfe eines Beschlusses fest, was zu den laufenden Geschäften zählt und was nicht.
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Laufende Geschäfte sind die internen, verwaltungsmäßigen, organisatorischen und zum Teil immer wiederkehrenden Aufgaben des Betriebsrats (BAG 15.08.2012 – 7 ABR 16/11). Eine Definition, was darunter genau zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht. Eindeutig ist aber, dass es sich nur um interne Aufgaben ohne Außenwirkung handelt. Im Gegensatz dazu fällt also die Vertretung des Betriebsrats nach außen nicht darunter, vielmehr ist dies Aufgabe des oder der Betriebsratsvorsitzenden.
An unterschiedlichen Stellen findet sich der Begriff der „laufenden Geschäfte“ im Gesetz wieder. So hat beispielsweise der Arbeitgeber dem Betriebsrat den erforderlichen Sachaufwand für die laufenden Geschäfte zur Verfügung zu stellen und ggf. nach Abs. 1 die Kosten dafür zu tragen (vgl. § 40 Abs. 2 BetrVG). Was genau die laufenden Geschäfte umfasst legt jedoch der Betriebsrat selbst fest.
Ab einer bestimmten Betriebsratsgröße (bei neun oder mehr BR-Mitglieder) ist es nicht mehr effektiv, wenn das gesamte Gremium sich mit der laufenden Geschäftsführung befasst. Für ein sachgerechtes Arbeiten ist die Bildung eines Betriebsausschusses deshalb zwingendend erforderlich (§ 27 Abs. 1 BetrVG). Kann ein Betriebsausschuss gebildet werden, dann führt dieser die laufenden Geschäfte (§27 BetrVG).
Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können dagegen aufgrund eines entsprechenden Übertragungsbeschlusses gemäß § 27 Abs. 3 BetrVG die laufenden Geschäfte direkt auf den oder die Vorsitzenden oder aber auch ein anderes Betriebsratsmitglied übertragen.
Der Betriebsausschuss führt „die laufenden Geschäfte des Betriebsrats“ (§ 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG) und kann somit als eine Art Geschäftsführung des Betriebsrats angesehen werden. Dennoch stellt der Betriebsausschuss lediglich ein (Hilfs-)Organ des Betriebsrats dar, wodurch ihm die Ausübung materieller Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nicht zusteht.
Was im Einzelnen unter der Geschäftsführung zu verstehen ist, hängt von der Größe und den sonstigen Gegebenheiten eines Betriebs ab. Die von dem Betriebsausschuss auszuführende Geschäftsführung kann durch die Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 36 BetrVG) genauer bestimmt werden.
Regelmäßig zur Geschäftsführung gehören:
Die laufenden Geschäfte des Betriebsrats sind ein zentraler Bestandteil der Betriebsratsaufgaben. In unseren Seminaren für den Betriebsrat erfahren Sie alles Wichtige, was Sie über Ihre Aufgaben als Betriebsratsmitglied wissen müssen. So bieten wir Ihnen das passende Seminar für den effizienten Betriebsausschuss an, in welchem Sie lernen, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu verwalten. Darüber hinaus haben Sie bei uns natürlich auch die Möglichkeit, weitere Kenntnisse über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats zu erlangen.
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