Laufende Geschäfte des Betriebsrats

Die laufenden Geschäfte des Betriebsrats umfassen eine Vielzahl an Tätigkeiten, die zu den regelmäßigen Aufgaben des Betriebsrats gehören. Da es per Gesetz keine Definition für diese laufenden Geschäfte gibt, legt der Betriebsrat selbst mithilfe eines Beschlusses fest, was zu den laufenden Geschäften zählt und was nicht.

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Laufende Geschäfte des Betriebsrats: Das Wichtigste in Kürze

  • Die laufenden Geschäfte beschreiben interne, organisatorische Verwaltungsaufgaben des Betriebsrats. Diese Aufgaben sind nicht gesetzlich definiert.
  • Ab einer Betriebsratsgröße von neun Mitgliedern oder mehr können die laufenden Geschäfte des Betriebsrats an einen Betriebsausschuss übertragen werden. Der Betriebsausschuss fungiert dann als eine Art Geschäftsführung für den Betriebsrat.
  • Bei weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte direkt an ein Betriebsratsmitglied oder an den Vorsitz übertragen werden.

Was sind laufende Geschäfte?

Laufende Geschäfte sind die internen, verwaltungsmäßigen, organisatorischen und zum Teil immer wiederkehrenden Aufgaben des Betriebsrats (BAG 15.08.2012 – 7 ABR 16/11). Eine Definition, was darunter genau zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht. Eindeutig ist aber, dass es sich nur um interne Aufgaben ohne Außenwirkung handelt. Im Gegensatz dazu fällt also die Vertretung des Betriebsrats nach außen nicht darunter, vielmehr ist dies Aufgabe des oder der Betriebsratsvorsitzenden.

An unterschiedlichen Stellen findet sich der Begriff der „laufenden Geschäfte“ im Gesetz wieder. So hat beispielsweise der Arbeitgeber dem Betriebsrat den erforderlichen Sachaufwand für die laufenden Geschäfte zur Verfügung zu stellen und ggf. nach Abs. 1 die Kosten dafür zu tragen (vgl. § 40 Abs. 2 BetrVG). Was genau die laufenden Geschäfte umfasst legt jedoch der Betriebsrat selbst fest.

Beauftragung der laufenden Geschäfte der Geschäftsführung

Ab einer bestimmten Betriebsratsgröße (bei neun oder mehr BR-Mitglieder) ist es nicht mehr effektiv, wenn das gesamte Gremium sich mit der laufenden Geschäftsführung befasst. Für ein sachgerechtes Arbeiten ist die Bildung eines Betriebsausschusses deshalb zwingendend erforderlich (§ 27 Abs. 1 BetrVG). Kann ein Betriebsausschuss gebildet werden, dann führt dieser die laufenden Geschäfte (§27 BetrVG).

Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können dagegen aufgrund eines entsprechenden Übertragungsbeschlusses gemäß § 27 Abs. 3 BetrVG die laufenden Geschäfte direkt auf den oder die Vorsitzenden oder aber auch ein anderes Betriebsratsmitglied übertragen.

Der Betriebsausschuss und die laufenden Geschäfte

Der Betriebsausschuss führt „die laufenden Geschäfte des Betriebsrats“ (§ 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG) und kann somit als eine Art Geschäftsführung des Betriebsrats angesehen werden. Dennoch stellt der Betriebsausschuss lediglich ein (Hilfs-)Organ des Betriebsrats dar, wodurch ihm die Ausübung materieller Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nicht zusteht.

Was im Einzelnen unter der Geschäftsführung zu verstehen ist, hängt von der Größe und den sonstigen Gegebenheiten eines Betriebs ab. Die von dem Betriebsausschuss auszuführende Geschäftsführung kann durch die Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 36 BetrVG) genauer bestimmt werden.

Regelmäßig zur Geschäftsführung gehören:

  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Arbeitnehmer*innen
  • Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • Entwurf von Betriebsvereinbarungen oder von Stellungnahmen dem Arbeitgeber gegenüber
  • Einholung von Auskünften und Besorgungen von (Arbeits-)Unterlagen
  • Gesprächsführung mit externen Berater*innen
  • Allgemeiner Schriftverkehr usw.

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