Die Geschäftsordnung des BR

 

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Noch mehr Bürokratie oder praktische Arbeitshilfe?

In § 36 BetrVG Geschäftsordnung heißt es: "Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt."

Zunächst: Es handelt sich hierbei um eine "Soll-Vorschrift", d. h. der Betriebsrat begeht keine Pflichtverletzung, wenn er keine erlässt.

Dennoch: Was zunächst nach lästiger Bürokratie klingt, erweist sich in der Praxis als sinnvoll und nützlich. Für alle Gremien, in denen Menschen gemeinsam entscheiden müssen, empfiehlt es sich, den Weg der Entscheidungsfindung zu regeln - für Betriebsräte finden sich diese Grundregeln im BetrVG im Abschnitt über die Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 bis 41 BetrVG).

Durch eine Geschäftsordnung hat das Gremium die Möglichkeit, ergänzende Regelungen festzulegen. Sie enthält Bestimmungen über die internen Prozesse bzw. die Organisation der Betriebsratsarbeit. Die gesetzlichen Vorschriften für die Geschäftsführung des Betriebsrats werden konkretisiert und ergänzt. Dabei finden die jeweiligen betrieblichen Umstände und die tatsächlichen Erfordernisse des Betriebsrats Berücksichtigung. Die Regelungen des BetrVG dürfen jedoch nicht geändert werden.

Regelungen in der Geschäftsordnung können z. B. sein:

  • Festlegung der regelmäßigen Sitzung,
  • Einladungsfrist,
  • Regelungen zu Abmeldung bei Verhinderung,
  • Leitung der Sitzung,
  • Regelungen zum Protokoll und dessen Aufbewahrung,
  • Zuständigkeiten und Arbeitsteilung der einzelnen Betriebsratsmitglieder,
  • Einladungsfristen und Form der Einladung für die Betriebsversammlung,
  • Delegation von Aufgaben an Mitglieder und Ausschüsse, etc.

Ein Muster einer Geschäftsordnung finden Sie hier: Downloads für die Betriebsratsarbeit

Die Geschäftsordnung ist eine praktische Hilfe, denn sie gibt den Betriebsratsmitgliedern Handlungssicherheit und erspart Rückfragen. Schon die Debatte um den Inhalt sensibilisiert für die Wichtigkeit einer bestmöglichen Organisation, und schafft - nicht nur für die "Neuen" Transparenz und Rechtssicherheit.

Geschäftsordnungen können, da die tatsächlichen Bedingungen des Betriebsrats berücksichtigt werden, sehr unterschiedlich sein. Ein einköpfiger Betriebsrat hat andere Aufgaben als ein 39-köpfiges Gremium mit unterschiedlichen Betriebsstätten. Für das kleine Gremium reichen häufig großzügig formulierte Regeln aus (z. B. "Alle Mitglieder stimmen gleichberechtigt darüber ab."), während in großen Betriebsräten, mit konkurrierenden Gruppierungen, auch kleinste Details festgeschrieben werden.

In Betrieben, in denen das Verhältnis zur Arbeitgeberseite konfliktträchtig ist und sogar juristische Streitigkeiten vorkommen, empfiehlt es sich, die Regeln zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung möglichst klar zu definieren.

Wie man sieht, können die Anforderungen an eine Geschäftsordnung sehr unterschiedlich sein und weit über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Sie kann aber keine Anforderungen enthalten, die nach dem Gesetz einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedürfen, wie z. B. Zeit und Ort von Sprechstunden (§ 39 Abs. 1 S. 2 BetrVG) vergleiche dazu auch Sprechstunden des Betriebsrats. Soweit sie Richtlinien enthält, auf die sich der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber berufen will (z. B. weitere Vertretungen bei Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters oder besondere Ansprechpartner für bestimmte Angelegenheiten), müssen diese Passagen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Eine Geschäftsordnung gilt immer nur für die Amtszeit des jeweiligen Betriebsrats. Der neue Betriebsrat kann die alte Geschäftsordnung übernehmen. Dazu muss er dies mit absoluter Mehrheit beschließen.

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