Der Betriebsrat kann, wenn er dies als erforderlich betrachtet, Sprechstunden einrichten, ohne, dass er dafür die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt. Das soll den Arbeitnehmer*innen ermöglichen, Wünsche, Beschwerden und andere Anregungen bezüglich ihrer Arbeitsverhältnisse in einem sicheren Umfeld anbringen zu können. Innerhalb einer Beratung ist so das Ziel, Problemfälle zu lösen und ein angenehmes Arbeitsverhältnis zu schaffen. Was Sie als Betriebsratsmitglied bei der Ein- und Durchführung von Sprechstunden des Betriebsrats beachten müssen, erfahren Sie bei uns.
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Der Betriebsrat kann nach § 39 BetrVG während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Es besteht jedoch keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung dazu. Eine Sprechstunde soll den Arbeitnehmer*innen die Gelegenheit geben, Beschwerden, Wünsche oder Anregungen bezüglich ihrer Arbeitsverhältnisse offen und ungestört vorzubringen und vom Betriebsrat Unterstützung oder Rat bezüglich der vorgetragenen Angelegenheit einzuholen.
Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Einrichtung von Sprechstunden ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Betriebsrat entscheidet allein nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er Sprechstunden einrichten und in welcher Art und Weise er diese durchführen will. Die Entscheidung hierüber trifft er durch einen ordnungsgemäßen Beschluss.
Die Durchführung der Sprechstunden gehört zur laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats. Der Betriebsrat bestimmt selbst durch einen Beschluss, welches oder welche Mitglieder er hiermit beauftragt. Bleibt dieser Beschluss aus, ist grundsätzlich der oder die Betriebsratsvorsitzende bzw. im Fall seiner bzw. ihrer Verhinderung die Stellvertretung zur Durchführung der Sprechstunden berechtigt. Egal welches Betriebsratsmitglied die Sprechstunde durchführt, es gilt grundsätzlich eine Befreiung von der Arbeit für die Dauer der Sprechstunde unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Sofern ein Betriebsausschuss besteht, bestimmt dieser über die Bedingungen der Durchführung.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 BetrVG die Möglichkeit, eigene Sprechstunden einzurichten. Führt die JAV keine eigenen Sprechstunden durch, kann eines ihrer Mitglieder an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung hierzu.
Da die Teilnahme eines JAV-Mitglieds der Beratung Jugendlicher dienen soll, besteht ein Teilnahmerecht nur bei deren Beratung. Beim Besuch der Sprechstunde durch sonstige erwachsene Arbeitnehmer*innen besteht kein Teilnahmerecht, insbesondere dann, wenn der oder die erwachsene Arbeitnehmer*in die Abwesenheit des JAV-Mitglieds verlangt.
Die erforderlichen Kosten für den sachlichen Aufwand der Sprechstunde hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Das umfasst zum Beispiel die Entgeltfortzahlung für alle Betriebsratsmitglieder, die an der Sprechstunde teilnehmen. Entsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts auch für die durch den Besuch versäumte Arbeitszeit, soweit der Besuch der Sprechstunde oder die sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist. Zusätzlich muss er auch die für die Durchführung der Sprechstunde erforderlichen Räumlichkeiten, Schreibmaterialien, sowie Licht und Heizung zur Verfügung stellen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebs durchgeführt werden.
Die Arbeitnehmer*innen des Betriebs und die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer*innen sind berechtigt, während der Arbeitszeit die Sprechstunden des Betriebsrats aufzusuchen, um Angelegenheiten zu besprechen, die sich auf ihre Stellung als Arbeitnehmer*in des Betriebs beziehen und zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Der Besuch der Sprechstunde muss hierzu erforderlich sein. Nicht zulässig ist der Besuch der Sprechstunden für die Erörterung rein persönlicher Angelegenheiten, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dem betrieblichen Geschehen stehen.
Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, die oder der die Sprechstunde aufsuchen möchte, braucht hierzu keine Genehmigung des Arbeitgebers. Allerdings hat die Person bei dem Besuch der Sprechstunde auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen und muss sich vorher bei den Vorgesetzten ordnungsgemäß abmelden und nach der Rückkehr wieder zurückmelden. Man ist aber nicht verpflichtet, dem Vorgesetzten den Anlass des Besuchs beim Betriebsrat mitzuteilen.
Auch außerhalb der offiziellen Sprechstunden können Arbeitnehmer*innen den Betriebsrat, soweit dies erforderlich ist, in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber kann hierbei nicht generell verlangen, dass ein Betriebsratsmitglied, das von Arbeitnehmer*innen außerhalb der Sprechstunden angesprochen wird, auf die Sprechstunden verweist.
Eine Sprechstunde des Betriebsrats hat nicht nur Vorteile für Arbeitnehmer*innen, sondern auch für den Betriebsrat selbst. Grundsätzlich darf die Sprechstunde des Betriebsrats nur für die Besprechung von Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, in Anspruch genommen werden. Ist dies der Fall, können so jedoch Probleme am Arbeitsplatz beseitig werden, um ein angenehmes Arbeitsklima zu gewährleisten. Die Sprechstunde bietet außerdem für den Betriebsrat die Möglichkeit zusätzlich Informationen über betriebliche Vorgänge zur erhalten und unter Umständen frühzeitig auf Veränderungen reagieren zu können.
Auch wenn eine Sprechstunde des Betriebsrats nicht verpflichtend ist, so bringt sie einige Vorteile mit sich. Damit eine Beratung jedoch fachgemäß durchgeführt werden kann, ist es wichtig, dass alle Betriebsratsmitglieder ihre Rechte und Pflichten kennen. Hierfür bietet Ihnen Poko das passenden Seminar zum Thema Betriebsverfassungsrecht an. Hier erfahren Sie alles, von Ihrer Rolle im Betriebsrat, über die wichtigsten Rechte und Pflichten bis hin zur Durchführung einer Sprechstunde, was Sie für Ihre Tätigkeit im Betriebsrat wissen müssen. Bei Poko haben Sie die Wahl – unsere Seminare für den Betriebsrat können Sie an einem der schönen Seminarorte, als Inhouse-Service bei Ihnen im Betrieb oder ganz bequem von überall aus als praktisches Webinar wahrnehmen. Mit den Poko-Seminaren werden Sie im Handumdrehen fit für die Tätigkeiten im Betriebsrat!