Der Betriebsausschuss wird ab einer bestimmten Größe des Betriebsrats zwingend gebildet. Er ist die Geschäftsführung des Betriebsrats und kümmert sich so um die laufenden Geschäfte, die die Betriebsratsarbeit betreffen. Doch was bedeutet das genau? Und wie werden die Ausschussmitglieder gewählt? Alle wichtigen Infos rund um den Betriebsausschuss erfahren Sie bei uns!
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Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und kann als eine Art Geschäftsführung für den Betriebsrat gesehen werden. Ein Betriebsausschuss wird gebildet, wenn der Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder hat (§ 27 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsausschuss besteht aus der oder dem Betriebsratsvorsitzenden, seiner bzw. ihrer Stellvertreter*in und den sonstigen Ausschussmitgliedern. Die Anzahl der sonstigen Ausschussmitglieder richtet sich dabei nach den Mitgliedern der Betriebsräte (bei neun bis 15 Mitgliedern aus drei weiteren Ausschussmitgliedern, bei 17 bis 23 Mitgliedern aus fünf weiteren Ausschussmitgliedern, usw., vgl. § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
Der Betriebsrat wählt die sonstigen Ausschussmitglieder aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, findet die Mehrheitswahl statt (§ 27 Abs. 1 S. 3 und 4 BetrVG).
Die Form der Abwahl der Ausschussmitglieder ist abhängig davon, ob vorab eine Verhältnis- oder Mehrheitswahl stattgefunden hat.
Grundsätzlich gilt die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats (§ 21 BetrVG). Allerdings können die Mitglieder des Betriebsausschusses oder die Ersatzmitglieder das Amt jederzeit niederlegen. Eine Ausnahme gilt für die oder den Betriebsratsvorsitzende*n und dessen bzw. deren Stellvertreter*in. Diese können nur unter gleichzeitiger Niederlegung des Amts des bzw. der Vorsitzenden oder Stellvertreter*in im Betriebsrat auch das Amt im Betriebsausschuss niederlegen. Zudem kann der Betriebsrat (nicht der Betriebsausschuss) die Mitglieder des Betriebsausschusses vorzeitig abberufen.
Der Betriebsausschuss führt gem. § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG „die laufenden Geschäfte des Betriebsrats“. Ab einer bestimmten Betriebsratsgröße wird es nämlich nicht mehr als effektiv angesehen, wenn das gesamte Gremium sich mit der laufenden Geschäftsführung befasst.
Der Betriebsausschuss stellt jedoch lediglich ein (Hilfs-)Organ des Betriebsrats dar. Deshalb steht dem Ausschuss die Ausübung materieller Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nicht zu. Was im Einzelnen unter „laufender Geschäftsführung“ zu verstehen ist, hängt von der Größe und den sonstigen Gegebenheiten eines Betriebs ab. Die von dem Betriebsausschuss auszuführende Geschäftsführung kann durch die Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 36 BetrVG) genauer bestimmt werden.
Regelmäßig zur Geschäftsführung und damit zu den Aufgaben des Betriebsausschusses gehören:
Darüber hinaus kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, wovon der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ausdrücklich ausgenommen ist. Die Schriftformerfordernis ist dabei zu beachten (§ 27 Abs. 3 S. 2 und 3 BetrVG).
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