Gefahren bei der Briefwahl zum Betriebsrat

 

730x300 - Wahlurne - Jede Stimme zählt

Von: Dr. Lothar Beseler, Rechtsanwalt und Vorsitzender Richter am LAG a.D.

Eine Betriebsratswahl völlig fehlerfrei durchzuführen, ist nahezu unmöglich. Das Recht der Betriebsratswahl ist einerseits sehr formell, andererseits ist vieles unsicher, da das Gesetz eine ganze Reihe praktischer Fallgestaltungen nicht kennt, also Lücken aufweist. So erweist sich die Briefwahl als eine der größten Gefahrenquellen, da hier besonders viele Fragen ungeregelt sind. Wir wollen Sie nachfolgend auf die wichtigsten Stolperfallen hinweisen, um die Möglichkeiten, die Wahl anzufechten, so gut es geht einzuschränken.
 
Zunächst einmal: Urnenwahl geht vor. Die Briefwahl muss die Ausnahme bleiben, weil der Wahlvorstand nicht sicherstellen kann, dass die Wahlberechtigten ihre Wahl wirklich geheim und frei treffen. Daraus leitet sich die erste wichtige Erkenntnis ab, dass die generelle Anordnung einer Briefwahl gemäß § 24 Abs. 3 WO unzulässig ist, vgl. BAG 22.1.2025 – 7 ABR 23/23. Es muss also mindestens ein Wahllokal eingerichtet werden.

Nur für Betriebsteile (Filialen), die räumlich weit vom Wahllokal des Hauptbetriebes entfernt liegen, kann dann die schriftliche Stimmabgabe, also Briefwahl, angeordnet werden. Es muss aber einen Hauptbetrieb geben. Allerdings enthält weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung eine Definition des Begriffs „Hauptbetrieb“. Was darunter zu verstehen ist, muss daher durch Auslegung ermittelt werden. Gibt es keinen Hauptbetrieb, kann selbst für weiter entfernte Betriebsteile nicht generell Briefwahl angeordnet werden, BAG 22.1.2025 – 7 ABR 23/23.

Was heißt räumlich weit?

Den Arbeitnehmenden soll die Beteiligung an der Wahl erleichtert werden. Dem Wahlvorstand steht bei seiner Entscheidung, für welche Betriebsteile und Kleinstbetriebe er auf Grundlage von § 24 Abs 3 WO die schriftliche Stimmabgabe beschließt, ein Beurteilungsspielraum zu. Der Wahlvorstand hat seine Einschätzung maßgeblich daran auszurichten, ob es den Beschäftigten der außerhalb des Hauptbetriebs liegenden Betriebsstätten z.B. unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben, BAG 16.3.2022 – 7 ABR 28/20. Generelle Aussagen können nicht getroffen werden. Ist Briefwahl nach § 24 Abs. 3 WO angeordnet, dürfen die Mitarbeitenden in diesen Betriebsteilen ausschließlich per Briefwahl wählen, eine persönliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen. Die Mitarbeitenden dort erhalten die Wahlunterlagen unaufgefordert zugeschickt.

Ansonsten, also außerhalb von § 24 Abs. 3 WO, ist die persönliche Stimmabgabe nicht ausgeschlossen. Daher dürfen auch diejenigen, die schon per Briefwahl gewählt haben und am Wahltag doch anwesend sind, "noch einmal" ihre Stimme abgeben. Dies selbst dann, wenn sie ihre Wahlunterlagen nicht zur Stimmabgabe mitbringen. Dies ist bei Betriebsratswahlen anders als bei Parlamentswahlen! Die persönliche Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Die Briefwahlstimme wird später schlicht aussortiert, als wäre sie nicht abgegeben worden.

Wem sind ansonsten die Briefwahlunterlagen zuzusenden?

Die Pflicht des Wahlvorstands, einer wahlberechtigten Person, die im Zeitpunkt der Betriebsratswahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf ihr Verlangen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zu übersenden, setzt keine Begründung des Verlangens durch diese Person voraus. Der Wahlvorstand kann bei einem von dem oder der Wahlberechtigten geäußerten Verlangen nach der Aushändigung oder Übersendung von Briefwahlunterlagen i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 WO grundsätzlich davon ausgehen, dass er oder sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist. Der Wahlvorstand hat die Verhinderung wegen Betriebsabwesenheit nur dann zu überprüfen, wenn sich Zweifel daran aufdrängen, BAG 22.1.2025 – 7 ABR 1/24.  Der bzw. die verhinderte Beschäftigte muss die Unterlagen nicht persönlich abholen, er bzw. sie kann einen Vertreter schicken. Eine Vollmacht muss nur behauptet werden, die Vorlage einer Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden (LAG Nürnberg, 15.03.2004 - 9 TaBV 24/03). Ebenso kann der Wahlvorstand eine*n Kolleg*in (Bot*in) aus der Abteilung bitten, für jemanden die Unterlagen mitzunehmen. Ebenfalls unverlangt erhalten Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, gemäß § 24 Abs. 2 WO die Unterlagen. Das sind insbesondere im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte. Diese Personen werden "Außenarbeiter" genannt. Nicht ausdrücklich vom Gesetz erfasst ist, wer z. B. aus Gründen der Elternzeit oder langandauernder Arbeitsunfähigkeit nicht anwesend sein wird. Die Übermittlung an diesen Personenkreis empfiehlt sich aber aus "Sicherheitsgründen" dringend. Ebenso muss diesen Personen das Wahlausschreiben am Tage seines Erlasses zugeschickt werden, damit sie auch kandidieren können.

Wichtig:

Nicht unter die Vorschrift des Abs. 2 fallen Mitarbeitende, die nur aufgrund der Schicht- oder Dienstplaneinteilung am Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein werden. Sie müssen die Unterlagen selbst anfordern (LAG Niedersachsen, 9.03.2011 - 17 TaBV 41/10).

Wo und wie hebt man rücklaufende Briefe auf?

Die Wahlordnung schreibt keine konkrete Vorgehensweise vor. Dennoch muss der Wahlvorstand die nach Lage der Umstände erforderlichen Maßnahmen gegen Manipulationsmöglichkeiten ergreifen (LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11). Eine Manipulationsgefahr besteht schon, wenn die Rückläufer von einem Wahlvorstandsmitglied in einer offenen Kiste aufbewahrt werden, selbst wenn diese Kiste weggeschlossen wird. Umso schlimmer, wenn dieses Mitglied auch noch für den neuen Betriebsrat kandidiert. Zur Sicherheit sollten die Briefwahlrückläufer in einer versiegelten Urne mit versiegelbarem Einwurfschlitz aufbewahrt werden. Weiterhin sollte man Siegelprotokolle führen und das Vier-Augen-Prinzip einhalten. Ein schlichter Briefkasten vor dem Wahlbüro reicht nicht. Es sollen nämlich nicht nur unberechtigte Entnahmen, sondern auch Einwürfe von Briefen verhindert werden. Allerdings ist auch entschieden worden (LAG Nürnberg 7.3.2022 – 1 TaBV 23/21), dass es unschädlich ist, wenn die Briefwahlstimmen in der Poststelle in einer offenen Box aufbewahrt werden, die täglich von einem Mitglied des Wahlvorstands geleert wird,  falls die Poststelle durchgehend mit hierfür vorgesehenen Mitarbeitenden besetzt ist. Erst anschließend sind die Briefwahlstimmen an einem sicheren Ort verschlossen aufzubewahren.

Beschädigte Rückläufer werfen immer wieder Fragen auf. Ist nur der äußere Umschlag auf dem Postweg beschädigt, z. B. eingerissen oder verknickt, ist die Stimme zuzulassen (LAG Köln, 11.04.2003 - 4 (13) TaBV 63/02). Ist der Umschlag hingegen auf der Poststelle im Betrieb (versehentlich) geöffnet worden, kann eine Manipulation nicht mehr gänzlich ausgeschlossen werden, so dass die Stimme nicht zugelassen werden kann (ArbG Mannheim, 13.06.2002 - 5 BV 1/02).

Achtung:

Über die Zulassung (Gültigkeit) hat der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung zu entscheiden. Geöffnete Rückläufer sind also bis zum Wahltag aufzubewahren und erst bei Schließung des Wahllokals nach entsprechendem Beschluss des gesamten Wahlvorstands auszusortieren.

Die vorzeitige Öffnung und Auszählung der Briefwahlstimmen - um Zeit zu sparen - ist einer der häufigsten Fehler überhaupt. Er führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Wahl. Doch die entsprechende Norm wirft Fragen auf. So soll gemäß § 26 WO die Öffnung der Freiumschläge erst "unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe" in öffentlicher Sitzung geschehen.

Doch wann ist der richtige Zeitpunkt?

Fünf Minuten vor Schließung des Wahllokals oder eher 30 Minuten vorher? Das BAG 20.5.2020 – 7 ABR 42/18 verlangt nicht, dass der Wahlvorstand Zeit und Ort der Öffnung der im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Freiumschläge ausdrücklich mitgeteilt hatte. Angesichts der im Wahlausschreiben enthaltenen Angaben zu den Öffnungszeiten des einzigen Wahllokals zur persönlichen Stimmabgabe ist dies nicht erforderlich. Da der Wahlvorstand die Freiumschläge nach § 26 Abs. 1 WO „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe“ öffnet, besteht kein Zweifel, an welchem Ort und zu welcher Zeit dies zu geschehen hat. Doch in manchen Betrieben, vor allem des Einzelhandels, wird fast ausschließlich per Brief gewählt (wenn es einen Hauptbetrieb mit einem Wahllokal gibt). Es gibt zudem Fallgestaltungen, bei denen der Gesetzeswortlaut gar nicht eingehalten werden kann, z. B. wenn mehrere Wahllokale geöffnet sind. Eine Öffnung der Rückläufer vor Schließung der Wahllokale ist hier nicht möglich, da der Wahlvorstand bei der Öffnung der Rückläufer vollzählig am Ort der Stimmauszählung versammelt sein muss. Was dann? In aller Regel wird in der Praxis bis zur Schließung des Wahllokals gewartet. Die Ermittlung des Wahlergebnisses beginnt in öffentlicher Sitzung zur angegebenen Zeit mit der Öffnung der Freiumschläge und dem Hineinlegen der Briefwahlstimmen in die Urne, obwohl das Wahllokal eigentlich geschlossen hat. Diese Vorgehensweise berücksichtigt auch den Grundsatz der Öffentlichkeit und kann eigentlich nicht zur Unwirksamkeit der Wahl führen, da das Stimmergebnis hierdurch nicht beeinflusst wird. Aber wie letztlich ein Gericht entscheiden wird, weiß man leider erst hinterher.

Wer den Umfang der Briefwahlstimmen abschätzen kann und nur ein Wahllokal geöffnet hat, sollte im Wahlausschreiben an geeigneter Stelle darauf hinweisen, dass um xx.xx Uhr (z. B. 15 Min. vor Schließung des Wahllokals) in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstands mit der Öffnung der Briefwahlstimmen begonnen wird.