Nach langer Krankheit wieder arbeiten stellt Arbeitnehmende vor viele Herausforderungen und bereitet ihnen häufig sogar Angst. Eine längere Erkrankung kann die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, und der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag will gut vorbereitet sein. Welche Möglichkeiten es für den Wiedereinstieg gibt und welche Rechte Arbeitnehmende haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Rückkehr nach einer langen Krankheit erfordert oft besondere Unterstützung durch den Betriebsrat. Beim Thema Wiedereingliederung haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht insbesondere wenn es um die Anpassung des Arbeitsplatzes oder die stufenweise Wiedereingliederung geht. In praxisorientierten Betriebsrat-Seminaren lernen Sie, wie Betriebsräte bei der Wiedereingliederung von Mitarbeitenden nach Krankheit unterstützen können. In den Poko-Seminaren wie zum Beispiel Inhouse-Schulungen wird ihnen das Wissen praxisnah und maßgeschneidert vermittelt.
Seminar: Betriebliches Eingliederungsmanagement I
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, langzeiterkrankten Beschäftigten den Weg zurück in den Job zu erleichtern. Dies kann durch das sogenannte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) laut Sozialgesetzbuch, § 167 Abs. 2 SGB IX, erfolgen. Das BEM dient dazu, gemeinsam mit der betroffenen Person und der Interessenvertretung – wie dem Betriebsrat – zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und künftigen Ausfällen vorgebeugt werden kann.
Ein weiteres Modell ist die stufenweise Wiedereingliederung. Während das BEM oft breiter angelegt ist und Maßnahmen wie Arbeitsplatzanpassungen umfasst, wird bei der stufenweisen Wiedereingliederung die Rückkehr zur vollen Arbeitsbelastung schrittweise geplant. Beide Modelle bieten unterschiedliche, aber ergänzende Ansätze, die darauf abzielen, die Arbeitsfähigkeit nachhaltig zu sichern und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Eine der wichtigsten Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitnehmenden nach einer langen Krankheitsphase ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Dieses Verfahren, das seit 2004 gesetzlich vorgeschrieben ist, zielt darauf ab, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden. Arbeitgeber müssen das BEM anbieten, wenn ein*e Arbeitnehmer*in innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war – unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Art der Erkrankung.
Das BEM ist eine freiwillige Maßnahme für Arbeitnehmer*innen, die ihre Zustimmung zur Durchführung geben müssen. Dabei wird gemeinsam mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin eine Strategie erarbeitet, wie Arbeitnehmende wieder gesund und dauerhaft in den Arbeitsalltag integriert werden können. In diesem Verfahren wird auch geprüft, ob Anpassungen am Arbeitsplatz nötig sind, um Betroffene weiterhin zu beschäftigen.
Seminar: Betriebliche Eingliederung psychisch erkrankter KollegenNeben dem BEM gibt es die stufenweise Wiedereingliederung, auch Hamburger Modell genannt, die nach einer längeren Krankheit eine schrittweise Rückkehr zur Arbeit ermöglicht. Dieses Verfahren kann besonders dann sinnvoll sein, wenn Betroffene noch gesundheitliche Einschränkungen haben. Die Wiedereingliederung wird in der Regel in Absprache mit dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin und der Krankenkasse eingeleitet.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die stufenweise Wiedereingliederung zu organisieren. Doch für schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen und gleichgestellte Personen besteht nach § 81 Abs. 4 SGB IX ein Anspruch auf diese Maßnahme, wenn eine ärztliche Bescheinigung dies vorsieht. In der Praxis erfolgt die Wiedereingliederung in der Regel am bisherigen Arbeitsplatz, wobei die Arbeitszeit nach und nach erhöht wird, um den Heilungsprozess zu unterstützen.
Nach einer Krankheit haben Betroffene das Recht auf eine sogenannte leidensgerechte Beschäftigung, wenn sie ihre ursprüngliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll ausführen können. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Arbeitsplatz anzupassen oder eine alternative Aufgabe anzubieten, die den gesundheitlichen Einschränkungen entspricht.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmende ist dieser Anspruch in § 164 Abs. 4 SGB IX gesetzlich geregelt, aber auch andere Beschäftigte können ihn aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geltend machen. Dabei müssen keine völlig neuen Aufgaben geschaffen werden, jedoch dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die der oder die Mitarbeiter*in aus gesundheitlichen Gründen nicht bewältigen kann.
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Während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten Beschäftigte in der Regel weiterhin ihr Gehalt. Sollte die Arbeitsunfähigkeit jedoch länger als sechs Wochen andauern, greift die Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Dieses wird ab der siebten Woche der Erkrankung gezahlt und beträgt in der Regel etwa 70 Prozent des Bruttoeinkommens, jedoch maximal 90 Prozent des Nettogehalts.
In bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei schwerbehinderten Beschäftigten oder wenn eine medizinische Rehabilitation in Anspruch genommen wird, kann auch das Übergangsgeld ins Spiel kommen. Dieses wird von der Rentenversicherung gezahlt und soll den Einkommensverlust während der Wiedereingliederung oder Rehabilitation abfedern. Es richtet sich nach dem bisherigen Verdienst und ist als Unterstützung während der Rückkehr an den Arbeitsplatz gedacht.
Es ist wichtig zu wissen, dass Arbeitgeber während der Wiedereingliederung freiwillig auch weiterhin Gehalt zahlen können, was jedoch Auswirkungen auf das Krankengeld oder Übergangsgeld haben kann. Eine genaue Abstimmung zwischen Arbeitgeber, Mitarbeiter*in und der Krankenkasse oder Rentenversicherung ist daher unerlässlich, um die finanzielle Unterstützung optimal zu gestalten.
Die Rückkehr nach einer langen Krankheit stellt Betriebsräte vor eine wichtige Aufgabe. Ein schnelles, umsichtiges Handeln ist erforderlich, um betroffenen Mitarbeitenden eine gesunde und faire Wiedereingliederung zu ermöglichen. Betriebsräte spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die Rückkehr nach einer langen Krankheit zu gestalten und mögliche Konflikte zu vermeiden.
Die Betriebsrat-Seminare des Poko-Instituts vermitteln Ihnen wichtige Fähigkeiten, um eine Wiedereingliederung nach Krankheit verantwortungsvoll zu begleiten. Ob in Präsenz an einem unserer schönen Seminar-Standorte, digital als Betriebsrat-Webinar oder als maßgeschneiderte Inhouse-Schulung bei Ihnen vor Ort – die Inhalte unserer Seminare sind praxisnah und auf reale Situationen im Arbeitsalltag abgestimmt. So können Sie Ihre Handlungssicherheit erhöhen und die Wiedereingliederung von Mitarbeitenden nach einer langen Krankheit sicherstellen.