Droht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit Gefahren für Leib oder Leben, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt ebenso für eine Selbstmorddrohung, mit der ein Arbeitnehmer die Herbeiführung eines bestimmten Ziels bezweckt und dazu Druck auf den Arbeitgeber ausüben will. Auch wenn die Drohungen während eines bEM-Verfahrens getätigt werden, dürfen sie verwertet werden.
Der Kläger war seit Juni 1992 beim beklagten Land als Straßenwärter beschäftigt. In der Vergangenheit war er über längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt und ist mittlerweile einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im Sommer 2013 erfolgte mit Zustimmung des Klägers ein bEM-Verfahren. Innerhalb dieses Verfahrens machte der Kläger Äußerungen, die von den anderen Teilnehmern als Drohung mit Selbstmord und Amok verstanden wurden. Die herbeigerufene Polizei brachte den Kläger mit seinem Einverständnis in die psychiatrische Ambulanz eines Klinikums. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Dagegen klagt der Kläger.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das LAG gab ihr statt. Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen.
Die Kernaussagen der Entscheidung des BAG lauten:
Ob die dem Kläger vorgeworfenen Drohungen als ernstlich zu beurteilen sind, bedarf der weiteren Sachaufklärung durch das LAG wie auch die abschließende Interessenabwägung.
Auch die ernsthafte Drohung, sich selbst zu töten, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Maßnahme ergreift, kann möglicherweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Äußerung im Rahmen eines bEM-Verfahrens erfolgt.