Halskratzen, laufende Nase, Husten, Fieber – aktuell rollt wieder eine ordentliche Grippe- und Erkältungswelle durchs Land. Da erwischt es früher oder später fast jede*n.
Ob Grippe, Erkältung oder andere Beschwerden: Wer krank ist und nicht arbeiten oder zur Ausbildung kommen kann, gilt als arbeitsunfähig. Doch was heißt das konkret? Wann muss ich mich krankmelden, brauche ich eine Krankschreibung – und wie läuft das inzwischen eigentlich digital?
Gerade zu Anfang des Berufslebens gibt es hier oft Unsicherheiten. Deshalb fassen wir für euch die wichtigsten Rechte und Pflichten rund um Krankmeldung und Krankschreibung zusammen.
Wenn klar ist: Heute geht nichts, musst du unverzüglich deinen Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb über deine Arbeitsunfähigkeit informieren – vor oder spätestens zum vorgesehenen Arbeitsbeginn. An Unterrichtstagen gilt das auch für die Berufsschule.
Wichtig:
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Die Krankmeldung kann in der Regel unkompliziert erfolgen. Es genügt – je nach betrieblicher Praxis – meist ein kurzer Anruf oder eine E-Mail.
Das kommt – wie so oft bei den Juristen – darauf an....
Nach dem Gesetz gilt zunächst:
Ein Beispiel: Wirst du am Montag krank und gehst am Mittwoch wieder zur Arbeit oder Ausbildung, dann benötigst du nach dem Gesetz keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Beginnt deine Arbeitsunfähigkeit aber am Freitag und du kannst erst ab Dienstag wieder die Arbeit oder Ausbildung aufnehmen, dann musst du dir spätestens am Montag die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen, auch wenn du nur zwei Arbeitstage fehlst.
Wichtig: Prüfe unbedingt, ob durch betriebliche Regelungen, Tarifvertrag oder deinen Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag wo möglich eine strengere Regelung gilt! Arbeitgeber dürfen eine AU nämlich grundsätzlich auch schon früher, sogar bereits ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen.
Und wenn du länger krank bist als zunächst gedacht und in der Bescheinigung angegeben, brauchst du rechtzeitig eine Folgebescheinigung.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine telefonische Krankschreibung möglich. Das soll vor allem bei leichten Erkrankungen helfen und die Wartezimmer entlasten.
Die Krankschreibung per Telefon wurde zunächst während der Coronapandemie vorübergehend eingeführt. Seit dem 07.12.2023 gibt es diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft.
Das gilt dabei:
Die Ärzt*innen stellen am Telefon Fragen zu den Beschwerden und entscheiden daraufhin, ob sie eine telefonische Krankschreibung veranlassen oder man doch in die Praxis kommen soll.
Wer schon etwas länger im Berufsleben steht, erinnert sich noch: Früher mussten Arbeitnehmer*innen sich selbst darum kümmern, dass die AU – im Volksmund aufgrund ihres Aussehens „gelber Schein“ genannt – dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag in Papierform vorliegt.
Seit dem 01.01.2023 läuft das anders – zumindest für gesetzlich Krankenversicherte. Denn seither gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) funktioniert so:
Du solltest dir aber für alle Fälle auch weiterhin eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen. Denn nicht immer läuft mit der Übermittlung alles rund und da ist es besser, einen Nachweis in der Hand zu haben.
Wichtig ist auch noch: Die Regelungen der eAU gelten bisher (nur) für gesetzlich Krankenversicherte. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte müssen weiterhin die AU in Papierform bei ihrem Arbeitgeber und der privaten Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle einreichen.
Eine digitale Bescheinigung ist außerdem aktuell in folgenden Fällen noch nicht möglich:
Für den Arbeitgeber besteht nach § 3 EFZG die Pflicht zur Zahlung des Arbeitslohns auch im Krankheitsfall. Auch die Ausbildungsvergütung wird weiterhin bezahlt.
Voraussetzung ist nur, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bereits vier Wochen bestanden hat (sogenannte Wartezeit). Dafür zahlt in der Regel bei einer Erkrankung in den ersten vier Wochen der neuen Arbeit oder Ausbildung eure zuständige Krankenkasse Krankengeld.
Solltest du länger als sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig sein, dann bekommst du keine Lohnfortzahlung mehr. In solchen Fällen hast du aber ebenfalls die Möglichkeit, Krankengeld bei deiner Krankenkasse zu beantragen.
Das muss nicht sein. Denn für den Fall, dass du während deines Urlaubs krank wirst, werden die Krankheitstage nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Damit dir die Urlaubstage, an denen du krank warst, wieder gutgeschrieben werden können, sind allerdings folgende Bedingungen zu erfüllen:
Wer während der Arbeitsunfähigkeit den Heilungsprozess gefährdet (z. B. durch Party oder Extremsport trotz Krankheit), riskiert: