Wer länger arbeitsunfähig ist, benötigt in der Regel spätestens ab dem 4. Tag eine ärztliche Bescheinigung. Der Weg führt dann normalerweise in eine Arztpraxis oder man ruft zumindest dort an – denn seit einiger Zeit gibt es unter bestimmten Umständen sogar die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung.
Selbst das war dem Kläger unseres heutigen Falls, über den das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 05.09.2025 – 14 SLa 145/25) zu entscheiden hatte, aber offenbar noch zu viel Aufwand. Er entschied sich stattdessen für die noch einfachere Variante und bestellte sich kurzerhand eine Bescheinigung per Mausklick im Internet.
Im Mittelpunkt des Falls steht ein IT-Consultant, der seit 2018 bei einem Unternehmen beschäftigt war.
Für die Zeit vom 19. bis 23.08.2024 meldete sich der Mann krank und legte seinem Arbeitgeber dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, die er über ein Internetportal erworben hatte.
Auf der Webseite des fragwürdigen Online-Anbieters wurde ein „AU-Schein ohne Gespräch“ und ein „AU-Schein mit Gespräch“ angeboten, wobei die Bescheinigung mit Gespräch teurer war als die ohne Gespräch.
Die Sparversion war mit einem umfangreichen Disclaimer versehen– inklusive der Empfehlung, im Zweifel lieber auf die teurere Variante mit Arztgespräch umzusteigen:
"Krankschreibung mit Arztgespräch gültig mit Geld-zurück-Garantie, falls Deine AU nicht sofort akzeptiert wird. Wir zahlen Dir sogar 100% Deines Lohns, falls er verweigert wird. Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest Du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insb. wenn er misstrauisch ist. Schreib´ ihm z.B.: ′Hier ist meine AU als PDF. Ist die OK so?′. Falls er sie nicht zeitnah akzeptiert, storniere kostenlos und hol´ Dir lieber die AU MIT Gespräch bis zu 3 Tage rückwirkend von unseren online Ärzten mit deutscher Zulassung oder von einem Praxisarzt."
Dieser gut gemeinte – und ziemlich entlarvende – Hinweis stand auf der Webseite des Anbieters.
Auch auf den geringeren Beweiswert der Sparvariante wies dieser mit folgenden Worten hin:
„Denn unsere AU OHNE Arztgespräch hat im Streitfall vor Gericht geringeren Beweiswert als unsere AU MIT Arztgespräch. Falls Dein Chef dann Indizien gegen Dich hat (z.B. Partyfoto auf Instagram), bräuchtest Du weitere Beweise (z.B. Freund als Zeuge). Die zugelassenen Ärzte für die gültige AU OHNE Arztgespräch sind zudem international und nur online tätig, so dass sie weder Praxissitz noch Zulassung in Deinem Land benötigen. Das könnte misstrauische Arbeitgeber bei Nachforschungen irritieren, da diese Ärzte nur im Ausland und somit nicht bei einer deutschen Ärztekammer registriert sind. Auf der AU steht daher unter dem Arztnamen statt der Adresse in Pakistan nur: „Privatarzt per Telemedizin“ sowie dessen deutsche WhatsApp-Nr. und deutsche Email Adresse.“
Der Sparfuchs entschied sich dennoch für den AU-Schein ohne Gespräch und füllte zur Erlangung der Bescheinigung auf dem Internetportal lediglich einen Fragebogen aus. Abgefragt wurden darin die Symptome der Erkrankung, die ausgeübte Tätigkeit, Intensität der Anstrengung bei der Arbeit sowie der Genesungsverlauf. Ein Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt - weder persönlich noch per Telefon oder Video.
Einige Stunden nach Ausfüllen des Fragebogens erhielt der (vermeintlich) Kranke ein Attest übersandt, das optisch den früheren AU-Vordrucken in Papierform (vor Einführung der elektronischen AU) sehr ähnlich sah. Laut der Bescheinigung war er seit dem 19. August 2024 krankgeschrieben aufgrund der „Fernuntersuchung“ durch einen „Privatarzt per Telemedizin“.
Der Arbeitgeber akzeptierte die Bescheinigung zunächst und zahlte den Lohn weiter. Nach interner Prüfung kamen jedoch Zweifel an der Echtheit der AU auf – es ließ sich keine entsprechende elektronische AU (eAU) über die Krankenkasse abrufen, und weder Arzt noch Praxis ließen sich verifizieren. Daraufhin kündigte das Unternehmen dem Mitarbeiter fristlos.
Gegen die Kündigung wehrtes sich der IT-Consultant mit einer Kündigungsschutzklage, die vor dem Arbeitsgericht Dortmund auch zunächst Erfolg hatte. Doch in der Berufung entschied das LAG Hamm anders und bestätigte die verhaltensbedingte fristlose Kündigung.
Mit anderen Worten: Der Mann ist seinen Job los.
Laut dem LAG führte der Informatiker seinen Arbeitgeber durch die Vorlage der im Internet erworbenen Bescheinigung hinters Licht.
Denn er habe bewusst den falschen Eindruck erweckt, dass er für die Krankschreibung Kontakt zu einem Arzt gehabt habe, obwohl das nicht der Fall war. Die Verwendung des Begriffs „Fernuntersuchung“ spreche für eine tatsächliche Anamnese, die zwar nicht in Präsenz von Arzt und Patient, jedoch zumindest im Wege einer Kommunikation mit einem Arzt erfolgt sei.
Dieser Eindruck werde durch das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung noch verstärkt. Optisch entspreche sie nämlich dem Vordruck der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die AU in Papierform vorgesehen war (sogenannter „gelber Schein“).
Es werde damit auch suggeriert, dass die AU ordnungsgemäß nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zustande gekommen sei. Eine solche Krankschreibung entspreche aber nicht den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, nach der eine AU nur auf Grundlage einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden darf.
Dem Kläger war selbstverständlich auch bewusst, dass kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hatte, ein solcher Eindruck aber durch die vorgelegte Bescheinigung bei der Beklagten erweckt werden konnte und sollte.
Nicht zuletzt durch Hinweise auf der Webseite war ihm unmissverständlich vor Augen geführt worden, dass es sich um eine gegen Gebühr erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelte, die nicht nach den allgemeinen medizinischen Grundregeln zustande gekommen war. Der Anbieter machte schließlich selbst keinen Hehl daraus, dass die „Spar-AU“ problematisch sein könnte. Dem Arbeitnehmer war also klar, dass er hier keine reguläre AU erhielt.
Alles in allem gab es damit aus Sicht des LAG für den Arbeitgeber genug gute Gründe, um dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen bzw. den im juristischen Sinne erforderlichen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.
Denn das Verhalten des Informatikers bewertete das Gericht als eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch im Arbeitsverhältnis geführt habe. Das Gericht betonte, dass es dabei unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war oder nicht.
Auch eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht nicht für erforderlich. Der Vertrauensbruch wiege zu schwer, da Arbeitgeber bei Krankmeldungen grundsätzlich auf die Richtigkeit der AU angewiesen seien. Auch der Einwand des Arbeitnehmers, er habe aus einer gesundheitlichen Notlage heraus gehandelt, überzeugte nicht. Es sei nicht ersichtlich gewesen, warum er keinen Arzt hätte aufsuchen können.
Online-Angebote für Krankschreibungen mögen bequem wirken – ohne echten Arztkontakt sind sie aber unseriös. Wer sogar absichtlich „gefakte“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von tatsächlich nichtexistierenden Ärzten vorlegt mit dem Ziel, sich Arbeitseinkommen ohne Arbeitsleistung zu sichern, betrügt.
Wer krank ist, sollte also auf eine ordnungsgemäße ärztliche Untersuchung achten. Sonst steht im Zweifel nicht nur der Lohnanspruch, sondern sogar das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel.