Sie sind der Schrecken vieler Deutschlehrer, aber aus dem modernen (Sprach-)Gebrauch nicht mehr wegzudenken: Die Emojis. Früher sagte man, ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Mittlerweile muss es wohl besser heißen: ein Emoji sagt mehr als tausend Worte, oder? Und auch vor dem Arbeitsrecht machen Emojis keinen Halt. So musste sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit der Frage beschäftigen, ob auch eine Kündigung wegen eines "Schweine"-Emojis wohl wirksam sein kann.
Der Arbeitgeber, ein Unternehmen aus der metallverarbeitenden Branche, hatte einem Montagemitarbeiter nach knapp 16-jähriger Betriebszugehörigkeit Anfang August 2015 fristlos gekündigt, weil dieser in einem Facebook-Chat einen seiner Vorgesetzten mit einem Emoji als "fettes Schwein" bezeichnet haben soll. An dem Chat waren 21 Personen beteiligt. Neben dem gekündigten Arbeitnehmer waren 4 weitere Arbeitnehmer des Arbeitgebers im Chat.
In der Unterhaltung im Facebook-Chat ging es um einen Arbeitsunfall und die Krankmeldung eines Kollegen sowie um den Zeitpunkt von dessen Rückkehr in den Betrieb der Beklagten. Innerhalb des Chatverlaufs bezeichnete der Arbeitnehmer seinen Produktionsleiter als fettes Schwein sowie seinen direkten Vorgesetzen als "Bären"-Kopf.
Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Angestellten fristlos, der Arbeitnehmer erhob hiergegen Klage. Er war der Ansicht, dass sein Verhalten in einem "anonymen" Chat mittels Emojis keinen Kündigungsgrund darstelle. Hatte er damit recht?
Das angerufene Arbeitsgericht Baden-Württemberg (22.06.2016 - AZ 4 Sa 5/16), gab dem klagenden Angestellten nur teilweise Recht. So stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bezeichnung fettes "Schwein" ohne Zweifel eine grobe Beleidigung darstellt. Auch erfolgte diese Beleidigung nach Ansicht des Gerichts keineswegs in einem geschützten Raum, in dem sich der Angestellte freier verhalten könne als sonst. Aufgrund der Vielzahl an Lesern und der Öffentlichkeit der Social Media-Plattform Facebook sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der angesprochene Arbeitgeber von seiner Beleidigung erfahren wird. Was im vorliegenden Fall ja auch passiert war. Eine solche grobe Beleidigung stellt auch grundsätzlich einen Grund dar, ein Arbeitsverhältnis fristlos gemäß § 626 BGB zu beenden. Der entscheidende Grund, der für den Arbeitnehmer sprach, war ausschließlich seine lange Betriebszugehörigkeit (16 Jahre), in der er sich immer tadellos verhalten hatte. So hätte nach Ansicht des Gerichts eine einfache Abmahnung des Arbeitnehmers ausgereicht, um ein künftiges Fehlverhalten zu unterbinden. Da der Arbeitgeber es aber unterlassen hatte, vor der Kündigung die mildere Abmahnung auszusprechen, fiel die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers aus.
Die Kündigung war also unwirksam.
Obwohl der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nochmal mit einem blauen Auge davonkam, macht die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg doch eins deutlich: Soziale Netzwerke sind nicht anonym und sie wirken sich auch nicht nur auf eure "Freunde" aus.