Arbeitszeit der Jugendlichen

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wird an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, ist eine Beschäftigung an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig (§ 8 Abs. 2 JArbSchG). Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden (§ 15 JArbSchG), und zwar wegen des grundsätzlichen Verbots der Samstags- und Sonntagsarbeit (§§ 16, 17 JArbSchG) in der Regel von Montag bis Freitag. Für Jugendliche die ausnahmsweise an Samstagen und/oder Sonntagen beschäftigt werden dürfen, ist die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an anderen berufsschulfreien Arbeitstagen derselben Woche sicherzustellen. Die Regelungen über die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, über die Dauer und Lage der Ruhepausen, über die Dauer der Schichtzeit, über die Dauer der täglichen Freizeit sowie über das Verbot der Beschäftigung während der Nacht, an Samstagen und Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden dann keine Anwendung, wenn Jugendliche mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Notfällen beschäftigt werden sollen. Voraussetzung ist, dass Erwachsene nicht zur Verfügung stehen, § 21 JArbSchG. Leisten Jugendliche Mehrarbeit in Notfällen gemäß § 21 Abs. 1 JArbSchG, so ist diese Mehrarbeit durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen, § 21 Abs. 2 JArbSchG.