Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig eine Probezeit, um die Zusammenarbeit zunächst gegenseitig zu erproben. In dieser Zeit können beide Seiten prüfen, ob die fachlichen Anforderungen, die Arbeitsweise und die persönliche Zusammenarbeit zueinander passen. Für Arbeitnehmer bietet die Probezeit zugleich die Möglichkeit, den Betrieb, das Team und die Arbeitsbedingungen kennenzulernen.
Eine Probezeit ist im normalen Arbeitsverhältnis nicht gesetzlich verpflichtend. Sie gilt nur dann, wenn sie ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde, zum Beispiel im Arbeitsvertrag. Aus Beweisgründen erfolgt die Vereinbarung in der Praxis meist schriftlich. Eine gesetzliche Schriftform ist dafür jedoch nicht vorgeschrieben.
Anders ist es beim Berufsausbildungsverhältnis: Dort ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 20 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen.
Im Arbeitsverhältnis kann eine Probezeit grundsätzlich für höchstens sechs Monate vereinbart werden. Eine längere Probezeit ist zwar nicht automatisch insgesamt unwirksam, die besonderen kündigungsrechtlichen Erleichterungen gelten jedoch nur innerhalb der ersten sechs Monate.
Während der Probezeit gilt häufig eine verkürzte Kündigungsfrist. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt jedoch nur, wenn die Probezeit wirksam vereinbart wurde.
Wichtig ist: Die Probezeit ist nicht mit dem allgemeinen Kündigungsschutz gleichzusetzen. Das Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, sofern der Betrieb die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Deshalb können Kündigungen in den ersten sechs Monaten oft leichter ausgesprochen werden, auch wenn keine Probezeit vereinbart wurde.
Auch während der Probezeit bestehen Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Soll ein Arbeitnehmer gekündigt werden, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Unterbleibt die ordnungsgemäße Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt auch bei einer Kündigung in der Probezeit.
Für Betriebsräte ist daher wichtig, genau zu prüfen, ob die Probezeit wirksam vereinbart wurde, welche Kündigungsfrist gilt und ob die Anhörung nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Probezeit dient der gegenseitigen Erprobung im Arbeitsverhältnis. Sie muss ausdrücklich vereinbart werden und darf im Arbeitsverhältnis höchstens sechs Monate betragen. Während dieser Zeit kann eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten. Im Ausbildungsverhältnis ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben. Für den Betriebsrat bleibt besonders wichtig: Auch bei einer Kündigung während der Probezeit muss er ordnungsgemäß beteiligt werden.