Probezeit

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig eine Zeit zur gegenseitigen Erprobung vereinbart. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist eine solche Probezeit jedoch nur im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses (vgl. § 20 BBiG). Wirksamkeitsvoraussetzung ist immer, dass die Probezeit ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. In der Praxis werden Probezeitvereinbarung aus Beweiszwecken meist schriftlich abgeschlossen, gesetzlich vorgeschrieben ist eine solche Schriftform jedoch nicht. Eine Probezeit kann für die Dauer von maximal 6 Monaten vereinbart werden. Innerhalb dieses Zeitraums gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).