Der Fall:
Der Kläger ist seit 2008 für die Beklagte als Containermechaniker beschäftigt. Neben seiner eigentlichen Arbeit (das „In-Ordnung-Bringen“ von Containern) gehört auch – wenn erforderlich – das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und eine entsprechende Nachlackierung zu seinen Aufgaben. Nach der Arbeit begibt er sich zurück zum Umkleideraum und wäscht oder duscht sich. Die verunreinigte Arbeitskleidung bleibt im Betrieb und wird vom Arbeitgeber auf seine Kosten gereinigt. Danach begibt sich der Arbeitnehmer zum Zeiterfassungsterminal und gibt weisungsgemäß die von der Beklagten bestimmte Uhrzeit des Endes der Schicht ohne Wasch- bzw. Duschzeiten ein.
Der Kläger verlangt u. a. Arbeitsvergütung für die in der Zeit von Januar 2017 bis April 2022 angefallenen Wege-, Umkleide- und Waschzeiten i. H. v. etwa 25.500 € (geschätzt 55 Minuten pro Arbeitstag).
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat der Klage für 359 Arbeitstage im Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 ausgehend von arbeitstäglich 20 Minuten vergütungspflichtiger Umkleide- und Körperreinigungszeiten i. H. v. 2.262 € brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das LAG hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte ausgehend von arbeitstäglich 21 Minuten vergütungspflichtiger Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten verurteilt, an den Kläger für denselben Zeitraum 2.387 € brutto zu zahlen.
Auf die Revision beider Parteien hat das BAG das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Das BAG meint:
Hinweis für die Praxis: Eine spannende und ganz wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von vergütungspflichtiger Arbeitszeit zum Privatvergnügen des Duschens.