Die 4 wichtigsten Dinge über den Zusatzurlaub!

 

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Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Schutz. Neben dem üblichen Jahresurlaub, der ihnen wie allen Arbeitnehmern zusteht, haben sie einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub.

1.    Wer?

Nur schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Zusatzurlaub, also Menschen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von mindestens 50 beträgt. Liegt der Grad der Behinderung des Arbeitnehmers darunter, hat er keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Dies gilt auch für Beschäftigte, die einen Grad der Schwerbehinderung von 30 oder 40 haben, selbst wenn sie eine Gleichstellung erhalten haben im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX.

2.    Umfang

Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche: Dies bedeutet z. B. bei vier Arbeitstagen pro Woche vier Tage Zusatzurlaub, bei sechs Arbeitstagen sind es dann auch sechs zusätzliche Urlaubstage.

3.    Ab wann?

Der Zusatzurlaub richtet sich nach denselben gesetzlichen (Bundesurlaubsgesetz) und tarifvertraglichen Bestimmungen wie der Grundurlaub (BAG 08.03.1994 – 9 AZR 49/93). Ein Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht in dem Augenblick, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt ist. Grundsätzlich gilt: Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im laufenden Urlaubsjahr anerkannt wird, besteht für jeden vollen Monat des Jahres, in dem sie gilt, ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12.

Besonderheiten

Eine Rundungsvorschrift besteht für Ansprüche, die mindestens einen halben Arbeitstag betragen. In diesen Fällen besteht Anspruch auf einen vollen Tag Zusatzurlaub.
Da für unterhalb eines halben Arbeitstages liegende Bruchteile keine Regelung besteht, kann auf die zum Bundesurlaubsgesetz getroffene Entscheidung des BAG 26.01.1989 (8 AZR 730/87, BAGE 61, 52) verwiesen werden. Danach werden nicht aufgerundete Anteile entsprechend ihrem Umfang in Arbeitsbefreiung gewährt. Eine anteilige Gewährung der Bruchteile kann durch Tarifverträge, Betriebs-/Dienstvereinbarungen geregelt sein. Der somit errechnete Zusatzurlaubsanspruch wird dann mit dem Jahresurlaubsanspruch addiert und man erhält einen Gesamturlaubsanspruch für das laufende Jahr.

Dabei ist zu beachten, dass der einmal anteilig berechnete Zusatzurlaub nicht erneut gekürzt werden darf, weil diese Kürzung durch die Berechnung der vollen Beschäftigungsmonate bereits erfolgt ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht das ganze Jahr über besteht.

4.    Wie?

Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist unter Vorlage des Bescheids oder des Schwerbehindertenausweises geltend zu machen. Der Mitarbeiter muss sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen und vom Arbeitgeber den Zusatzurlaub einfordern. Sicherheitshalber sollte dabei die Schriftform eingehalten werden.

Besonderheiten

Die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs richtet sich nach den dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Regelungen für den Jahresurlaub. Somit kann der Zusatzurlaub lediglich für den Zeitraum übertragen werden, der nach innerbetrieblichen Regelungen auch für den Jahresurlaub vorgesehen ist. Ist ein Mitarbeiter nicht im ganzen Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, errechnet sich der anteilige Urlaub nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Das heißt, scheidet ein Mitarbeiter während der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsleben aus, so wird der Zusatzurlaub wie der Jahresurlaub gezwölftelt, während bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der volle Urlaubsanspruch besteht.

Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt wird, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Der Zusatzurlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr kann jedoch nicht beansprucht werden.

Bei einer Teilzeitarbeitsbeschäftigung ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich für die Dauer des Zusatzurlaubs.

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