Stromausfall im Homeoffice – eine arbeitsrechtliche Einordnung

Der Laptop ist an, die Telefonkonferenz steht – und plötzlich ist alles aus. 
Ein Stromausfall im Homeoffice kommt unerwartet. Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Arbeiten vorübergehend nicht möglich ist? Besteht ein Anspruch auf Vergütung? 
Und muss die Zeit nachgearbeitet werden?

Fällt der Strom aus, fehlt häufig die technische Grundlage für die Arbeitsleistung: kein Zugriff auf Systeme, kein Internet, kein Telefon. In vielen Fällen gilt: Die Arbeit kann objektiv nicht erbracht werden.

Ausgangspunkt ist - wie so oft - eine einfache Regel: „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Entscheidend ist jedoch, ob es bei dieser Regel bleibt oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift.
 

§ 615 BGB: Vergütung trotz Arbeitsausfall – aber nicht grenzenlos

Für Fälle des Annahmeverzugs und des Betriebsrisikos regelt § 615 BGB, dass die Vergütung trotz Arbeitsausfalls geschuldet sein kann, ohne dass die ausgefallene Zeit nachgeleistet werden muss. Der Anspruch ist gesetzlich begrenzt: 
Unter Umständen müssen ersparte Aufwendungen oder anderweitige Erwerbsmöglichkeiten angerechnet werden.

Klassische Fälle sind Störungen im Betrieb – etwa ein Serverausfall oder ein Stromausfall am betrieblichen Arbeitsplatz. In solchen Konstellationen wird das Risiko regelmäßig dem Arbeitgeber zugeordnet.
 

Homeoffice: Es kommt auf die Ausgestaltung an

Im Homeoffice ist die Einordnung stark vom Einzelfall abhängig. Maßgeblich ist vor allem, wie Homeoffice im Betrieb geregelt ist:

  • Homeoffice als vertraglich festgelegter Arbeitsort (echtes Homeoffice/Remote): Ist die Wohnung der Arbeitsort und ist tatsächlich keinerlei Tätigkeit möglich und besteht keine zumutbare Ausweichmöglichkeit, wird in der Praxis häufig angenommen, dass sich das Betriebsrisiko verwirklicht und der Entgeltanspruch nach § 615 BGB fortbestehen kann.
  • Mobiles Arbeiten als Option (Büroarbeitsplatz vorhanden): 
    Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob Beschäftigte – soweit zumutbar – in den Betrieb ausweichen oder andere Aufgaben übernehmen können. 
    Das richtet sich nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und dem Weisungsrecht nach § 106 GewO.

Was ist im Ernstfall zu tun?

Unabhängig davon, wie der Einzelfall später rechtlich bewertet wird, empfiehlt sich ein klares Vorgehen:

  1. Möglichst zeitnah informieren: Stromausfall mitteilen, damit der Arbeitgeber planen kann.
  2. Kurz dokumentieren: Beginn und Dauer festhalten (ggf. Hinweis des Netzbetreibers).
  3. Kurzfristig mögliche und zumutbare Alternativen klären:
    • Arbeit im Betrieb, wenn ein Arbeitsplatz vorhanden ist,
    • andere sinnvolle Aufgaben, die ohne die ausgefallenen Systeme möglich sind,
    • andere Arbeitsorte nur, wenn sie betrieblich vorgesehen sind und Datenschutz sowie Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.

Wichtig ist dabei auch: Der Arbeitgeber kann nach § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag festgelegt sind.
 

Nacharbeit – kein Automatismus

Ob ausgefallene Zeiten nachgearbeitet werden müssen, hängt davon ab, ob für die Ausfallzeit Vergütung geschuldet ist und welche Arbeitszeitregelungen gelten (Gleitzeit, Arbeitszeitkonto, Betriebsvereinbarung). Greift § 615 BGB, ist gesetzlich angelegt: Vergütung trotz Ausfall – ohne Nachleistungspflicht. Eine Nacharbeit folgt also nicht automatisch aus dem Stromausfall.
 

BR-Praxis: klare Regeln vermeiden Streit

Strom- und IT-Ausfälle sind ein typisches Konfliktfeld mobiler Arbeit. Sinnvoll ist eine klare Regelung in einer Betriebsvereinbarung, zum Beispiel zu Meldewegen, Nachweisen in angemessenem Umfang, Ausweichoptionen, Zeiterfassung bei Störungen sowie Datenschutz und Geheimnisschutz.
 

Fazit

Beim Stromausfall im Homeoffice entscheidet nicht eine einfache Faustformel. Entscheidend sind die konkreten Homeoffice-Regelungen, zumutbare organisatorische Alternativen und die Einordnung nach § 615 BGB.
 

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