Arbeitsbefreiung - Betriebsratstätigkeit außerhalb Arbeitszeit

Grundsätzlich sollen die Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit erledigt werden. Dies kann in Ausnahmefällen aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein.

Beispiele:

Das Betriebsratsmitglied ist teilzeitbeschäftigt oder arbeitet in Wechselschicht. Die Betriebsratsmitglieder sind in unterschiedliche Schichten eingeteilt, so dass eine Betriebsratssitzung nicht während der persönlichen Arbeitszeit aller Betriebsratsmitglieder erfolgen kann.

Dann hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf Ausgleich durch entsprechende Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des üblichen Entgelts.
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung ist unverzüglich nach Durchführung der Betriebsratstätigkeit geltend zu machen und durch den Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Durchführung der Betriebsratstätigkeit zu erfüllen. Der Arbeitgeber entscheidet zwar alleine über die zeitliche Lage der Freistellung. Dabei hat er aber die Interessen des Betriebsratsmitglieds im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gemäß § 106 S. 1 GewO in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen.

Lehnt der Arbeitgeber den Freizeitanspruch aus betrieblichen Gründen endgültig ab, wandelt sich der rechtzeitig geltend gemachte Freizeitanspruch in einen Anspruch auf Vergütung um (Abgeltungsanspruch). Lag Mehrarbeit vor, ist dann auch ein Mehrarbeitszuschlag zu leisten, soweit ein solcher vereinbart war.

Nach hiesiger Meinung verfällt der Freizeitanspruch nicht, wenn das Betriebsratsmitglied ihn nicht innerhalb eines Monats ab Entstehen geltend macht. Er unterliegt aber den regelmäßig sehr kurzen tarifvertraglichen Ausschlussfristen sowie der Verjährung. Für die Dauer des Freizeitausgleichs hat der Arbeitgeber nach dem Lohnausfallprinzip grundsätzlich die Vergütung zu zahlen, die dem Arbeitnehmer zustünde, wenn er keinen Freizeitausgleich erhalten, sondern gearbeitet hätte. Dazu gehören auch die in einem Tarifvertrag geregelten Zeitzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, lösen ebenfalls einen Anspruch auf Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG aus. Es gelten die gleichen Regeln, mitunter also auch eine betriebliche Reisekostenrichtlinie, die auch für Dienstreisen zur Erfüllung von Arbeitspflichten bestehen (BAG 12.08.2009 - 7 AZR 218/08).

Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Betriebsratsschulungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG ergibt sich in dem Umfang, der einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer an dem jeweiligen Schulungstag zusteht.

Beispiel:

Betriebsratsmitglied B ist regelmäßig in der Abteilung A des Betriebs tätig. Dort beträgt die regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag acht Stunden und am Freitag sechs Stunden. B reist am Mittwochmorgen zu einer dreitägigen Betriebsräteschulung von Mittwoch bis Freitag an. Unabhängig von seiner Reisezeit beträgt die Arbeitsbefreiung des B für Mittwoch und Donnerstag jeweils acht Stunden und für Freitag nur sechs Stunden, weil vergleichbare Arbeitnehmer der Abteilung A am Freitag nur sechs Stunden arbeiten.

siehe auch: Freistellung von Betriebsratsmitgliedern