Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung liegt nach § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. 12. 2000 vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

 

Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.

 

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf ohne sachlichen Grund wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Seit der Neuregelung der Teilzeitarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, Teilzeitarbeit im Betrieb zu fördern und seinen Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Er hat hierzu Arbeitsplätze, die er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

 

Des Weiteren hat er die Arbeitnehmer, die ihm den Wunsch nach einer Teilzeittätigkeit angezeigt haben, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Auch der Betriebsrat ist umfassend über die Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren.
Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen, soweit der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt dabei insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Verweigert der Arbeitgeber die beantragte Teilzeit, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich überprüfen lassen.