Mehrarbeit

Mehrarbeit ist die zusätzliche Arbeit, die über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet wird.

Als Überstunden bzw. Überarbeit wird regelmäßig bezeichnet, wenn die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit überschritten wird. Ordnet demnach der Arbeitgeber nach der regelmäßigen betriebsüblichen Arbeitszeit an, dass die Arbeit fortzusetzen ist, entstehen Überstunden. Diese Überstunden entstehen unabhängig davon, ob die Anordnung des Arbeitgebers gegen das Arbeitszeitgesetz oder die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt oder nicht. Als Mehrarbeit wird es bezeichnet, wenn die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige tägliche Arbeitszeit überschritten wird. Diese Terminologie ist nicht zwingend und wird nicht immer konsequent verfolgt.

 

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten. Allerdings kann die Arbeitszeit nach § 3 S. 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nacht- und Schichtarbeitnehmer verringert sich dieser Ausgleichszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 ArbZG auf einen Monat. Daraus folgt, dass es sich bei der Ableistung von Arbeitszeit, die über die Grenzen der §§ 3, 6 ArbZG hinausgeht, grundsätzlich um Mehrarbeit handelt. Allerdings gestattet die Ausnahmeregelung des § 7 ArbZG verschiedene Ausnahmen zu den Vorschriften über die Höchstarbeitszeit. Möglich ist es insbesondere, die werktägliche Arbeitszeit abweichend von § 3 ohne Ausgleich auch über 10 Stunden hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt oder einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, auf Ausgleich in begrenztem Maße zu verzichten, die Ruhezeiten und Ruhepausen (auch für Nachtarbeitnehmer) zu modifizieren, vgl. im Einzelnen § 7 Abs. 1, Abs. 2 ArbZG.