Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Künstlicher Intelligenz (KI)

von: Vivien Marie Brauer, Dipl.-Jur.

Betriebsräte spielen eine wichtige Rolle in Unternehmen, da sie die Interessen der Arbeitnehmenden vertreten und für eine ausgewogene Arbeitsumgebung sorgen. Mit dem Einzug von KI in die Arbeitswelt ergeben sich dementsprechend auch neue Rechte und Pflichten für Betriebsräte. Gleich mehrere Mitbestimmungs- und Beratungsrechte stehen in diesem Bereich zur Verfügung, um für Datenschutz, Transparenz und Fairness zu sorgen.

Grundsätzlich unterliegt es der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers, Arbeitsplätze an den digitalen Wandel anzupassen (BAG vom 07.11.1996 – 2 AZR 811/95, Rn. 22). Darunter fällt auch der Einsatz von KI im Betrieb. Ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht für Betriebsräte gibt es dementsprechend nicht.

Für Betriebsräte geht der Weg im Regelfall über § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da KI als Software als technische Einrichtung zu werten ist und meist objektiv geeignet ist, die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmenden zu überwachen. Laut der Rechtsprechung genügt eine objektive Eignung. D. h., dass der Arbeitgeber nicht tatsächlich die Überwachung von Arbeitnehmenden verfolgen muss. Auch das Sammeln und Nutzen bereits vorliegender Informationen, wie es etwa bei ChatGPT der Fall ist, zählt als Überwachen (BAG vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15, Rn. 40). Alternativ kann auch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG einschlägig sein, sofern der Gesundheitsschutz gefährdet ist.

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz gab es zuletzt einige Neuerungen im Bereich Mitbestimmungsrechte bei KI:

  • § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG – Anspruch auf KI-Sachverständigen: Diese Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das Thema KI trotz seiner steigenden Relevanz weiterhin für viele als undurchsichtig präsentiert. Die Erleichterung der Hinzuziehung eines/einer Sachverständigen durch das Wegfallen des Begründungserfordernisses soll dazu beitragen, dass dem Betriebsrat das notwendige fachliche Wissen zur Verfügung steht.
  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG – Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei der Planung: Dadurch werden eine rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie eine anschließende Beratung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Die Unterrichtung muss so rechtzeitig geschehen, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung noch berücksichtigt werden können. Unterbleibt die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 121 BetrVG dar.
  • § 95 Abs. 2a BetrVG – Aufstellung von Auswahlrichtlinien durch KI: Diese Regelung betrifft Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen.

Je nach Art der konkret geplanten KI ist auch die Einschlägigkeit von Beteiligungsrechten nach §§ 96 – 98 BetrVG oder sogar nach § 111 BetrVG denkbar, falls der Einsatz von KI eine Betriebsänderung begründet.