Nachricht vom Betriebsrat - Rechtssicher in der digitalen Welt?!

 

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Die Kommunikationsgewohnheiten und -medien haben sich durch den technischen Fortschritt in den letzten Jahren erheblich gewandelt. Unter „Web 2.0“ haben sich inzwischen viele »Soziale Netzwerke« gebildet, in denen immer mehr persönliche, aber auch dienstliche Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden und auswertbar sind.

Unter „Arbeiten 4.0“ beschäftigt sich nun u. a. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem vernetzteren und flexibleren Arbeiten, das die Digitalisierung in ihren unterschiedlichen Ausgestaltungen mit sich bringt.
Der folgende Beitrag bietet einen Überblick, was bei der Nutzung der folgenden digitalen Medien durch Betriebsrat und Belegschaft u. a. wissenswert und zu beachten ist.

E-Mail

Die Interessenvertretung darf das E-Mail-System des Betriebs nutzen und kann per E-Mail z. B. zur Betriebsversammlung einladen, sonstige Informationen verteilen oder zu aktuellen betrieblichen Fragen oder Konflikten Stellung beziehen. Die klare Benennung bestehender Probleme stellt meist keine Beeinträchtigung des in § 74 BetrVG genannten Friedens des Betriebs dar. Dabei darf der Betriebsrat auch auf Interessengegensätze hinweisen, sofern er dabei nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart oder verwertet, die der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat (§ 79 BetrVG).

Intranet

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat – sofern ein Intranet vorhanden ist – gestatten muss, dieses zur Verbreitung von Informationen über Termine, Gremien- und Ausschussaktivitäten sowie organisatorische Angelegenheiten an die von ihm vertretene Belegschaft zu nutzen. Ein bestehendes Intranet gehört also zur Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG, die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen ist (BAG, Beschluss vom 1. 12. 2004 - 7 ABR 18/04). Somit kann und sollte der Betriebsrat das Intranet nutzen, um seinen Informationspflichten gegenüber der Belegschaft nachzukommen.

Allerdings: Vorsicht bei der Kommentar-Funktion im Intranet und internen Diskussionsforen! Sofern nicht schon vorhanden, ist hier der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu empfehlen, die das Tracking (also das Nachverfolgen) von Kommentaren verbietet und weitere Details regelt.

Der allgemeine Intranet-Auftritt des Betriebsrats enthält idealerweise Zimmernummer, Telefon, E-Mail und Sprechstunden des Betriebsrats, alle Betriebsratsmitglieder mit Kontaktdaten, Aufgabenbeschreibung der Ausschüsse, Dokumentation sämtlicher Betriebsvereinbarungen als PDF zum Herunterladen, Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Blog

Blogs werden häufig von Gewerkschaften genutzt und verfügen standardmäßig über eine Kommentarfunktion. Auch der Betriebsrat und Kollegen können dort miteinander diskutieren. Da die Blogs nicht nur von den Beschäftigten, sondern ebenso u. a. von Kunden, Geschäftspartnern, Konkurrenz und potentiellen Bewerbern gelesen werden, haben Betriebsräte das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG und die Geheimhaltungspflichten nach § 79 BetrVG bei ihrem öffentlichen Auftreten zu beachten.

Gewerkschaftsmitglieder können in diesem Kontext weitergehende Freiheiten haben, sofern sie nur als Autoren im gewerkschaftlichen Zusammenhang auftreten, und das außerhalb der Arbeitszeit, und nicht namentlich als Betriebsratsmitglieder.

Facebook

Hier wird ggf. die Gruppenfunktion genutzt, als öffentliche, geschlossene oder geheime Gruppe. Die Folgen des Akzeptierens der nicht unumstrittenen Facebook-AGB sollten dabei im Blick behalten werden.
Anders als beim Facebook-Profil ist die Einrichtung einer Facebook-Seite Marken, Unternehmen und Personen des öffentlichen Lebens vorbehalten (so die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook). Die Inhalte einer solchen Seite sind immer öffentlich.

Vorsicht ist bei der Veröffentlichung von Fotos – nicht nur auf Facebook – geboten. Nach § 22 KUG dürfen Fotos von Privatpersonen regelmäßig nur mit Einwilligung der/des Abgebildeten veröffentlicht werden. Zur Veröffentlichung betriebsbezogener (in diesem Fall Patienten-) Fotos, im Facebookprofil gibt es eine interessante aktuelle Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. April 2014 – 17 Sa 220/13).

Außerdem von Relevanz für die Betriebsratsarbeit:

Beleidigende Posts mit Betriebsbezug im privaten Facebookprofil können zur Kündigung führen, zumal Gerichte teilweise davon ausgehen, dass eine Äußerung auf Facebook schwerer wiegt als eine Äußerung in einem persönlichen Gespräch (so auch das ArbG Duisburg, Urteil vom 26. September 2012 – 5 Ca 949/12; anders LAG Hessen, Urteil vom 28. Januar 2013 – 21 Sa 715/12; vermittelnd LAG Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 3 Sa 644/12).

Twitter

Der Einsatz von Twitter kann sinnvoll sein, wenn sich der Betriebsrat gezielt mit Journalisten und Redaktionen vernetzen möchte, die Twitter gern als Nachrichtenquelle nutzen. Ideal kann auch eine Einbindung von Twitter in einen Betriebs-Blog sein um schnell öffentlich zu kommunizieren. So machen es die Vertrauensleuten beim Buchversender Weltbild (AiB 1/2015, S. 22 ff.).
Insgesamt ist bei der Öffentlichkeitsarbeit und Informationspolitik des Betriebsrats darauf zu achten, dass alle Kollegen, für die die Interessenvertretung zuständig ist, erreicht werden. Gegebenenfalls ist zusätzlich auch der Weg über das gute alte Schwarze Brett zu wählen.

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