Ende Juni 2024 ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ im Bundestag einstimmig beschlossen worden und mit Verkündung im Bundesgesetzblatt seit dem 24.07.2024 nun auch in Kraft (BGBl. 2024 I Nr. 248 v. 24.7.2024). Mit den Neuregelungen soll mehr Klarheit und Rechtssicherheit für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern geschaffen werden.
Dazu wird insbesondere nun neu die Möglichkeit geschaffen, mittels Betriebsvereinbarung ein Verfahren für die Festlegung der Vergleichsgruppen zu regeln. Betriebsrat und Arbeitgeber sollten – um klare betriebliche Regelungen zu schaffen – davon Gebrauch machen bzw. bereits bestehende unternehmensinterne Regelungen überprüfen und als Betriebsvereinbarung neu abfassen.
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung und das Arbeitsentgelt. Das Benachteiligungsverbot wird ergänzt durch einen Mindestvergütungsanspruch. So darf das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmender mit betriebsüblicher Entwicklung. Insbesondere bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern gab es dazu in der Vergangenheit enorme Rechtsunsicherheiten.
Diese Unsicherheiten resultierten aus dem sogenannten VW-Urteil des BGH (BGH 10.1.2023 – 6 StR 133/22) von Januar 2023. Um sich nicht dem (strafrechtlichen) Vorwurf der Untreue wegen des Verstoßes gegen das Vergünstigungsverbot auszusetzen, hatten nach diesem Urteil viele Unternehmen präventiv bei (freigestellten) Betriebsräten die Vergütung gekürzt. Mit der weiteren Folge, dass viele Betriebsräte gegen diese Kürzung geklagt hatten.
Die Neuregelungen betreffen § 37 Abs. 4 und § 78 BetrVG.
Es gilt zunächst weiterhin der Grundsatz des § 37 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bei der Gehaltsentwicklung von Betriebsratsmitgliedern ist diejenige von mit dem jeweiligen Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer*innen zugrunde zu legen.
Gesetzlich wird nun weitergehend explizit klargestellt:
Wie bisher gilt das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot nach § 78 BetrVG.
Das Änderungs-Gesetz ist bereits Anfang Juli 2024 im Bundesrat verhandelt worden und tritt mit Verkündung in Kraft.
Für Betriebsräte und Arbeitgeber gilt es nun, durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Regelung in Textform das Verfahren und die Vergleichsgruppen transparent und fehlerfrei festzulegen. Allerdings werden durch die gesetzlichen Neuregelungen keine konkreten Kriterien zur Bestimmung der jeweiligen Vergleichsvorgaben gemacht. Dies sei – so die Gesetzesbegründung – angesichts der Vielfalt betrieblicher Stellenanforderungen und Bewertungen bewusst so erfolgt. Für die praktische Umsetzung muss sich daher weiter an der bisherigen BAG-Rechtsprechung orientiert werden.
Das nun beschlossene Gesetz "Zweites Gesetz zur Änderung des „Betriebsverfassungsgesetzes" ergänzt zwei Paragrafen im BetrVG.
§ 37 Absatz 4 BetrVG wird um folgende Sätze (3-5) erweitert:
"Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt.
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln.
Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist."
Und § 78 BetrVG erhält einen dritten Satz:
"Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt."