Arbeitsassistenz

Wem steht eine sogenannte Arbeitsassistenz zu?

Gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit eine sogenannte Arbeitsassistenz zu beantragen. Nach § 49 SGB IX soll die Arbeitsassistenz dabei helfen, die Arbeitskraft des schwerbehinderten Menschen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Ziel ist es, dem schwerbehinderten Menschen eine Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen. Außerdem sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beispielsweise aufgrund eines Unfalls eine Behinderung erleiden, weiterhin die Chance haben ihrem Beruf nachzugehen.

Das Geld für eine Arbeitsassistenz muss durch die oder den Betroffenen selbst beim Integrationsamt beantragt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein persönliches Budget gewährt, das sich nach der täglich im Durchschnitt benötigten Arbeitsassistenz richtet und im Verhältnis zum Einkommen der oder des Betroffenen steht.

Wendet sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hilfesuchend an den Betriebsrat oder den Schwerbehindertenvertreter kann dieser Hilfe bei der Antragstellung leisten und die Verbindung zum Integrationsamt herstellen.

Möglich sind folgende Konstellationen der Arbeitsassistenz:

1.     Arbeitgebermodell: Der oder die Betroffene stellt von dem Budget eine Assistenz ein und kümmert sich selbstständig um deren Einarbeitung.

2.     Dienstleistungsmodell: Der oder die Betroffene wenden sich an Anbieter von Assistenzdienstleistungen, die dann eine geeignete Assistenzkraft zur Verfügung stellen.

Innerhalb der ersten 3 Jahre ist eigentlich der Rehabilitationsträger (z.B. die Deutsche Rentenversicherung) zuständig für die Bewilligung der Arbeitsassistenz. Danach geht die Zuständigkeit an das Integrationsamt über. Damit der Aufwand für den schwerbehinderten Menschen so gering wie möglich gehalten wird, ist das Integrationsamt allerdings von Anfang an der Ansprechpartner. Der Rehabilitationsträger erstattet lediglich in den ersten 3 Jahren die anfallenden Kosten.

Seminartipps