Der Betriebsrat ist das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan der Belegschaft. Seine Beschlüsse können das Direktionsrecht des Arbeitgebers erheblich einschränken und haben unmittelbare Auswirkungen auf den betrieblichen Alltag. Umso wichtiger ist es, dass Entscheidungen rechtswirksam zustande kommen. Zentrale Voraussetzung hierfür ist die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats, geregelt in § 33 BetrVG.
§ 33 BetrVG regelt sowohl die Beschlussfähigkeit als auch die erforderlichen Mehrheiten. Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Beschluss unwirksam – unabhängig davon, wie sinnvoll oder dringend die Entscheidung inhaltlich gewesen sein mag.
Seminar: Betriebsverfassungsrecht I
Nach § 33 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Entscheidend ist nicht allein die Anwesenheit in der Sitzung, sondern die tatsächliche Beteiligung an der Willensbildung.
Beispiel:
Besteht der Betriebsrat aus neun Mitgliedern, müssen mindestens fünf Mitglieder oder ordnungsgemäß geladene Ersatzmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Im Zweifel nimmt ein anwesendes Mitglied auch an der Beschlussfassung teil. Nimmt es jedoch offenkundig nicht am Geschehen teil – etwa weil es schläft, telefoniert oder in ein anderes Streitgespräch vertieft ist – zählt es nicht als teilnehmend. Ebenso scheidet ein Mitglied aus, das ausdrücklich erklärt, nicht an der Abstimmung teilnehmen zu wollen.
Jedes Betriebsratsmitglied hat eine Stimme. Gleiches gilt für ein Ersatzmitglied, das für ein verhindertes Mitglied geladen wurde. Eine Differenzierung nach Funktion oder Dauer der Amtszeit findet nicht statt.
Ein Stimmrechtsausschluss kommt in Betracht, wenn ein Mitglied unmittelbar persönlich betroffen ist, etwa bei personellen Einzelmaßnahmen. In diesem Fall ist das Mitglied auch von der Beratung ausgeschlossen; ein Ersatzmitglied ist zu laden.
Veranstaltungen zum Betriebsverfassungsrecht
Grundsätzlich gilt der Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Ein Beschluss ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden, beschlussfähigen Mitglieder auf „Ja“ entfällt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Enthaltungen sind zulässig und gelten als Teilnahme an der Beschlussfassung. Sie gefährden daher nicht die Beschlussfähigkeit. Für das Abstimmungsergebnis wirken sie jedoch wie Nein-Stimmen, da sie nicht zu den Ja-Stimmen zählen.
In bestimmten, gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen ist nicht die einfache Mehrheit ausreichend. Hier verlangt das Gesetz die absolute Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder, also mehr als die Hälfte der Gesamtzahl – unabhängig von der Anwesenheit.
Dies betrifft u. a.:
Fehlt diese absolute Mehrheit, ist der Beschluss unwirksam, selbst wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat.
Betrifft ein Beschluss überwiegend Arbeitnehmer, die von der JAV vertreten werden, ist die JAV nach § 67 Abs. 2 BetrVG stimmberechtigt. Dabei gilt:
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Betriebsratsmitglieder vorübergehend verhindert sind, etwa durch Urlaub, Krankheit, Schulungen oder Dienstreisen. Umstritten ist, ob in diesen Fällen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit auf die reguläre Sollstärke des Betriebsrats oder auf die tatsächlich verfügbaren Mitglieder abzustellen ist.
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann § 22 BetrVG analog angewendet werden, wenn mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder vorübergehend verhindert ist und auch Ersatzmitglieder nicht (mehr) zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist ausnahmsweise auf die Zahl der verbleibenden, geschäftsführenden Mitglieder abzustellen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies jedoch ausdrücklich situationsbezogen verstanden: Eine solche Reduzierung der maßgeblichen Mitgliederzahl ist nur dann zulässig, wenn sie erforderlich ist, um fristgebundene Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu sichern, etwa bei Anhörungen nach §§ 99, 102 oder 103 BetrVG. Ist eine Entscheidung nicht fristgebunden und ohne Rechtsverlust auch später möglich, scheidet eine analoge Anwendung regelmäßig aus.
Für die Praxis bedeutet dies:
Eine Beschlussfassung mit deutlich verminderter Teilnehmerzahl ist keine Gestaltungsoption, sondern nur ein Ausnahmeinstrument zur Wahrung zwingender Beteiligungsrechte.
Der Betriebsratsvorsitzende hat vor jeder Abstimmung:
Die Regeln zur Beschlussfähigkeit sind kein Selbstzweck. Sie sichern die demokratische Legitimation des Betriebsrats und schützen seine Beschlüsse vor rechtlichen Angriffen. Gerade bei knappen Mehrheiten, Beteiligung der JAV oder vorübergehenden Verhinderungen ist besondere Sorgfalt erforderlich.
Rechtssichere Beschlüsse sind die Grundlage wirksamer und glaubwürdiger Betriebsratsarbeit. In den Seminaren von Poko lernen Mitglieder des Betriebsrats, effektiv und rechtssicher Beschlüsse zu fassen und so die Interessenvertretung optimal durchzusetzen.
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