Wenn ein Kollege oder Mitarbeiter sich innerhalb des Betriebs ausländerfeindlich bzw. rechtsradikal (oder linksextremistisch) äußert, ist die Sach- und Rechtslage verhältnismäßig klar. Dann drohen Abmahnung und Kündigung. Wie sieht es aber aus, wenn der Arbeitnehmer sich außerhalb der Dienstzeit in den sozialen Medien entsprechend artikuliert oder an Demonstrationen rechtsradikaler Parteien oder Gruppierungen teilnimmt? Leider ist dies kein Einzelfall, wie die jüngsten Ereignisse in Chemnitz zeigen. Aber wie soll man hier reagieren?
Im Prinzip gilt, dass jeder in seiner Freizeit machen kann, was er möchte. Dabei werden selbst abstruseste Meinungen vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (Trump ist ein Spion des KGB, wäre so eine typische Verschwörungstheorie - wobei, wer weiß?) Aber auch das Grundgesetz hat seine Grenzen. Verstößt ein Mitarbeiter gegen Gesetze z. B. durch das Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole, so wird es eng für den handelnden Mitarbeiter. Schließlich setzt der Arbeitnehmer damit auch in seiner Freizeit den Ruf des Unternehmens aufs Spiel. Dies gilt umso mehr, wenn ein Bezug zum Arbeitgeber ersichtlich ist, weil der besagte Mitarbeiter beispielsweise auf der Demonstration oder im Netz spezielle Arbeitskleidung oder einen sichtbaren Firmenausweis trägt.
Um es deutlich zu sagen: Mit dem Ruf eines Unternehmens ist es generell nicht vereinbar, dass sich Mitarbeiter in verfassungsfeindlichen Gruppen engagieren oder fremdenfeindlich äußern. Hier gegenzusteuern ist nicht nur aus verfassungsrechtlichen oder humanen Gründen geboten, es drohen auch massive finanzielle Schäden im Zuge eines Imageverlustes für das Unternehmen.
Bevor es zu solchen Vorfällen kommt, ist es erst einmal sinnvoll, schriftlich klarzustellen, welche Werte dem Betrieb wichtig sind und welche keinesfalls geduldet werden. Das kann über eine Betriebsvereinbarung erfolgen, die zusammen mit der Arbeitnehmervertretung erarbeitet wird. In jedem Fall sollte die Distanzierung von jeder Form von Radikalismus und Ungleichbehandlung in das Leitbild des Unternehmens aufgenommen und fest verankert werden. Führungskräfte sollten dazu angehalten werden, diese Werte auch "zu leben".
Verhält sich ein Beschäftigter während der Arbeitszeit fremdenfeindlich, in dem er z. B. einen Kollegen rassistisch beleidigt, so muss der Arbeitgeber einschreiten. Dann hängt es vom Einzelfall ab, ob der betroffene Mitarbeiter versetzt, abgemahnt oder möglicherweise fristlos entlassen wird. In jedem Fall ist eine rassistische Äußerung während der Arbeitszeit grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche (fristlose) Kündigung auszusprechen.
Äußert sich ein Mitarbeiter fremdenfeindlich in den sozialen Medien ist es entscheidend, ob sein Account öffentlich ist und ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt werden kann, z. B. durch Arbeitskleidung mit Firmenaufschrift. Postet der Mitarbeiter öffentlich, in Arbeitskleidung oder sogar über den Firmenaccount, ausländerfeindliche Texte oder Bilder, so rechtfertigt auch dies eine fristlose Kündigung.
Schwieriger wird es, wenn sich ein Unternehmensangehöriger im privaten Rahmen beispielsweise in einer WhatsApp-Gruppe rassistisch äußert. Da kommt es - wie so oft - auf den Einzelfall an.
Jede Form der extremistischen Äußerung, egal ob innerbetrieblich oder außerhalb des Unternehmens, ist kein Kavaliersdelikt und kann im Zweifel dem Unternehmen schweren Schaden zufügen. Deshalb sollten Führungskräfte und Personaler schnell reagieren, ggf. Vorgesetzte und die Personalabteilung informieren, so dass geeignete rechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können.