Die Klägerin verlangt die Gewährung von acht Freistellungs- bzw. Ersatzfreistellungstagen gemäß § 25 Ziffer 1 MTV der Metall- und Elektroindustrie NRW. Sie ist seit 2000 bei der Arbeitgeberin als Montiererin in Vollzeit im 2-Schicht-System beschäftigt. Vor dem 31.10.2018 beantragte sie gegenüber der Beklagten statt des tariflichen Zusatzgelds eine tarifliche Freistellung in Höhe von acht Tagen für das Kalenderjahr 2019. Der Antrag wurde durch die Beklagte abgelehnt. Daraufhin erhob die Montiererin Klage.
In § 25 des MTV für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018 heißt es wie folgt: „Beschäftigte können nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verlangen, statt des tariflichen Zusatzgeldes ... eine Freistellung in Anspruch zu nehmen.
25.1 Anspruchsberechtigte
Die Möglichkeit eine bezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen, besteht für folgende Beschäftigtengruppen:
a) Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden, die ... in Wechselschicht arbeiten (ab dem 1. Januar 2019 nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren und nachdem sie 10 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber üblicherweise in Schicht gearbeitet haben, ...) und voraussichtlich im Folgejahr in einem der vorgenannten Schichtmodelle beschäftigt sein werden. ...
25.3 Freistellungsumfang
Der Freistellungsanspruch beträgt acht Tage für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt.
Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar dem Verfahren bei der Urlaubsnahme. ... Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Kann der Freistellungsanspruch aus personenbedingten Gründen nicht oder nicht vollständig im Kalenderjahr genommen werden, geht der Freistellungsanspruch unter. ...“
Die Klägerin meint, ihr stünden für das Kalenderjahr 2019 acht Freistellungstage dem Grunde nach zu. Sie sei seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und auch im Jahre 2019 im Zweischichtbetrieb beschäftigt gewesen. Die Voraussetzungen des § 25.1 a) des MTV lägen vor. Da der Arbeitgeber den Anspruch im Jahre 2019 nicht erfüllt habe, sei dieser in das Jahr 2020 übertragen worden.
Die Beklagte meint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Die Klägerin habe nicht angegeben, welche Freistellungstage sie konkret begehrt.
Zudem seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des 25.1 a) 2. Fall MTV nicht erfüllt. Die Prognose, die Klägerin werde in 2019 im 2-Schicht System für die Beklagte tätig werden, sei bei Antragstellung nicht gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin habe für die Beklagte auch nicht mindestens 10 Jahre zuvor „üblicherweise“ in Wechselschicht gearbeitet. Schließlich sei der Freistellungsanspruch begrenzt auf das Kalenderjahr 2019 und nun (2020) wegen Zeitablaufs erloschen.
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin hat aus dem Kalenderjahr 2019 noch Anspruch auf Gewährung von acht Ersatzfreistellungstagen.
In vielen Bundesländern haben sich Arbeitgeberverbände und IG Metall in 2018 auf ähnliche oder gar gleichlautende Regelungen verständigt. Die tariflichen Regelungen sind alles andere als eindeutig und lassen viele Auslegungsspielräume zu. Auch aus diesem Grunde gibt es bundesweit eine Vielzahl von Klageverfahren. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm ist eine der ersten - bereits begründeten - Urteile, jedenfalls in NRW. Wie das BAG sich zu den Problemen positionieren wird, ist wohl völlig offen. Es wäre zu wünschen,