Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob eine Betriebsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Die Arbeitgeberin bat 2014 Betriebsrat und Belegschaft, verschiedene bestehende Betriebsvereinbarungen durch eine neue Betriebsvereinbarung zu ersetzen. Die Mehrheit der Belegschaft sprach sich für die neue Betriebsvereinbarung aus. Daraufhin unterzeichneten der Betriebsratsvorsitzende und der Geschäftsführer die Betriebsvereinbarung. Die übrigen Betriebsratsmitglieder unterzeichneten die Betriebsvereinbarung nachträglich und getrennt voneinander.
Die Arbeitgeberin meint, die Betriebsvereinbarung sei wirksam, da ihr alle Betriebsratsmitglieder zugestimmt hätten. Zwar gebe es keinen Beschluss des Gremiums. Durch die Unterschrift aller Betriebsratsmitglieder sei aber der Rechtsschein einer wirksamen Betriebsvereinbarung gesetzt worden.
Die Betriebsvereinbarung ist unwirksam, da es an dem erforderlichen Betriebsratsbeschluss fehlt.
Eine fehlende Beschlussfassung des Betriebsrats führt allenfalls dazu, dass das Vertrauen des Arbeitgebers auf die Wirksamkeit der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung für vergangene Sachverhalte geschützt ist. Nach Bekanntwerden des fehlenden Betriebsratsbeschlusses besteht aber kein Vertrauensschutz mehr.
Allerdings: Wenn etwa die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit (§ 87 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BetrVG) abgeschlossen haben, der kein oder kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde lag, entsteht ab Kenntnis des Arbeitgebers von der Unwirksamkeit des Beschlusses nach der Rechtsansicht des LAG Düsseldorf ein "Vakuum". Betriebliche Arbeitszeit darf für die Zukunft nicht (mehr) vom Arbeitgeber angeordnet werden, da es an einer wirksamen Betriebsvereinbarung fehlt.
Das wiederrum wirft weitere wichtige Fragen auf:
Diese und weitere Fragen wird das BAG hoffentlich bald klären.