Die Freistellung fürs Ehrenamt durch den Arbeitgeber ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wichtiges Anliegen, um sich gesellschaftlich zu engagieren. Sie möchten ihre Aufgaben in Hilfsorganisationen oder Vereinen wahrnehmen, ohne dass der Beruf darunter leidet. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen wissen müssen, wann gesetzliche Freistellungen greifen, welche Rechte bestehen und was es zu beachten gilt.
Die Freistellung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist ein sensibles Konfliktthema in Unternehmen, bei dem der Betriebsrat gefragt ist. Betriebsräte haben bei einigen arbeitsrechtlichen Themen Mitbestimmungsrechte. Mit den Betriebsrat-Seminaren von Poko, beispielsweise in Form einer Inhouse-Schulung, stärken Sie Ihre Handlungskompetenz bei Themen wie der Freistellung von Mitarbeitenden.
Seminar: Arbeitsrecht 1Der Begriff Ehrenamt bezeichnet Tätigkeiten, die freiwillig und unentgeltlich ausgeübt werden, um das Gemeinwohl und die Interessen einer Organisation zu fördern. Dabei wird zwischen privatem und öffentlichem Ehrenamt unterschieden.
Ein privates Ehrenamt umfasst unter anderem freiwillige Tätigkeiten in
Für diese Tätigkeiten gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit. Arbeitnehmer*innen üben diese Tätigkeiten in der Regel in ihrer Freizeit aus. In Absprache mit dem Unternehmen kann Sonderurlaub gewährt werden, dazu besteht jedoch keine Pflicht.
Das öffentliche Ehrenamt umfasst Tätigkeiten, die einem staatlichen oder öffentlichen Interesse dienen. Beispiele sind das Schöffenamt (dem Mitwirken als ehrenamtlicher oder ehrenamtliche Richter*in), Tätigkeiten im Brand- und Katastrophenschutz oder im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit. In diesen Fällen sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Arbeitnehmende für Einsätze, Aus- und Weiterbildungen freizustellen, da die Tätigkeiten der Allgemeinheit zugutekommen.
Die rechtlichen Regelungen zur Freistellung für das Ehrenamt finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in speziellen Landesgesetzen. § 616 BGB regelt, dass Arbeitnehmer*innen bei einer vorübergehenden, unverschuldeten Verhinderung Anspruch auf Freistellung haben können. Dies gilt nur für die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamts, ohne dass der Arbeitgeber den Lohn kürzt.
Bei der Ausübung eines privaten Ehrenamts besteht dieser Anspruch jedoch nicht. Hier muss der Beschäftigte Urlaub nehmen. Bei geförderten Ehrenämtern besteht eine gesetzliche Freistellungspflicht. Das bedeutet, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Mitarbeitende für die Ausübung ihres Ehrenamts freizustellen, zum Beispiel im Rettungs- und Katastrophenschutz, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder in der Kinder- und Jugendarbeit.
Besondere Bedeutung hat die Lohnfortzahlung für Freistellungen, zum Beispiel im Rettungs- und Katastrophenschutz. Ehrenamtliche bei der Freiwilligen Feuerwehr oder im Technischen Hilfswerk müssen bei Notfalleinsätzen sofort zu ihrer Wache oder Einsatzstelle. In diesen Fällen sind Arbeitgeber verpflichtet, die Freistellung zu gewähren.
Auch für Aus- und Weiterbildungen, die von der zuständigen Behörde angeordnet werden, besteht Anspruch auf Freistellung bei Weiterzahlung des Gehalts. Das Unternehmen kann sich die Lohnkosten anschließend von der öffentlichen Hand erstatten lassen. Unterschiede bestehen zwischen den Bundesländern, daher sollten Mitarbeitende vorab prüfen, welche Regelungen im jeweiligen Bundesland gelten.
Für kleinere Unternehmen kann es dennoch zu organisatorischen Herausforderungen kommen. Nur in seltenen Fällen, sofern es das jeweilige Landesrecht zulässt, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen und keine andere Person die Arbeit übernehmen kann, darf die Freistellung verweigert werden.
Um ihre Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ordnungsgemäß erfüllen zu können, haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Freistellung von ihrer regulären Arbeit. Dabei gilt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Es gibt zwei Arten der Freistellung: Die vollständige Freistellung nach § 38 BetrVG betrifft eine betrieblich festgelegte Mindestanzahl an Mitgliedern, die komplett von der Arbeit freigestellt werden. Wer freigestellt wird, bestimmt der Betriebsrat selbst.
Eine Bedarfsfreistellung nach § 37 BetrVG ermöglicht es den übrigen Mitgliedern, für bestimmte Aufgaben zeitweise freigestellt zu werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Arbeit notwendig ist.
Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen wird als besonders förderungswürdig angesehen. Ehrenamtliche in diesem Bereich haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, etwa für Aus- und Weiterbildungen oder die Begleitung von Veranstaltungen wie Zeltlagern und Bundesjugendlagern.
Die Anzahl der Sonderurlaubstage variiert je nach Bundesland: In Bayern sind es bis zu 15 Tage pro Jahr, in Mecklenburg-Vorpommern fünf Tage. In vielen Bundesländern trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Sonderurlaub und kann diese vom Land zurückfordern. Auch hier gilt: Je besser Mitarbeitende ihre Freistellungen im Voraus planen, desto leichter lassen sich betriebliche Abläufe aufrechterhalten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Sonderurlaub für öffentlich geförderte Ehrenämter beantragen. Bei privaten Ehrenämtern besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub. Ausnahmen sind nur möglich, wenn das Unternehmen freiwillig eine Freistellung gewährt.
Vor der Beantragung sollten Mitarbeitende den Arbeitsvertrag prüfen. Viele Verträge enthalten Regelungen zur Nebentätigkeit, die auch Ehrenämter betrifft. Eine frühzeitige Absprache mit der Führungskraft sorgt für Transparenz und minimiert Konflikte im Betrieb.
Betriebsräte stehen häufig vor der Herausforderung, Mitarbeitende bei den Freistellungen für Ehrenämter zu beraten. Das Poko-Institut bietet praxisnahe Schulungen an, die das nötige Fachwissen zu rechtlichen Grundlagen, Freistellungspflichten und Sonderurlaub vermitteln.
Die Betriebsrat-Seminare von Poko sind an einem der Seminar-Standorte verfügbar. Wahlweise als interaktives Betriebsrat-Webinar oder als speziell auf Ihr Unternehmen maßgeschneiderte Inhouse-Schulung. Unsere Referent*innen vermitteln Ihnen verständlich nützliches Know-how, sodass Sie Mitarbeitende gezielt beraten und unterstützen können.