Fragen und Antworten rund um die Dienstreise

 

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Für wen werden die Koffer gepackt? Und weitere Antworten auf Fragen rund um die Dienstreise

Wenn Mitarbeiter für den Arbeitgeber außerhalb des Betriebs unterwegs sind, gilt es, die unterschiedlichsten Fragen abzustimmen - am besten bevor es losgeht!

 

Ist es noch ein Dienstgang oder schon eine Dienstreise?

Es gibt keine gesetzliche Definition der Dienstreise. Die Rechtsprechung lehnt sich insofern an die Begrifflichkeit aus dem öffentlichen Dienst, dort § 2 Bundesreisekostengesetz, an:

Dienstreise = Erledigung eines Dienstgeschäfts an einem Ort außerhalb des Dienstorts

Zu unterscheiden von:

Dienstgang = Erledigung eines Dienstgeschäfts an einem Ort außerhalb der Dienststelle, aber noch am Dienstort

Ist Reisezeit zu vergüten?

In der Regel und sofern nicht anderes, z. B. in einem Tarifvertrag, geregelt ist: Ja.

(Vgl. Sie dazu die Rechtsprechung aus dem Poko Newsletter für Betriebsräte, Ausgabe Dezember 2018,  Sind Reisezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten? , BAG 17.10.2018 - 5 AZR 553/17).

Nicht zur erforderlichen Reisezeit zählt allerdings rein eigennütziger Zeitaufwand des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Reise, wie z. B. Kofferpacken.

Im Weiteren gilt:

Regelungen, die vorsehen, dass alle Reisezeiten pauschal mit dem Gehalt abgegolten werden, sind in der Regel unzulässig (BAG 20. 04.2011 - 5 AZR 200/10, BAG 17. 08.2011 - 5 AZR 406/10). Anderes kann für Arbeitnehmer mit hohem Einkommen gelten, z. B. einem Monatseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (BAG 22.02.2012 - 5 AZR 765/10).

Allerdings kann eine Vergütung für Reisezeiten ausgeschlossen werden, sofern mit der getroffenen Vereinbarung nicht der zustehende Anspruch auf den Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 MiLoG) unterschritten wird (BAG 25.04.2018 - 5 AZR 424/17).

Wie sieht es mit der Gestaltung der Reisezeit aus?

Hier lassen sich die drei zu beachtenden Aspekte bei Arbeitszeitfragen

  • Mitbestimmung des Betriebsrats
  • Vergütung
  • Gesundheitsschutz

gut im Zusammenhang darstellen:

  • Wenn der Arbeitgeber es im Rahmen seines Direktionsrechts vorgibt, hat der Arbeitnehmer mitgegebene Aufgaben während der Reisezeit zu bearbeiten (zumindest während der regulären Arbeitszeit). Dann, ebenso wie bei Außendiensttätigkeit (denn dort gehört Reisetätigkeit zur Hauptleistungspflicht), kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG in Betracht. Solange der Arbeitgeber aber sein Direktionsrecht - so es denn besteht - nicht ausübt, liegt im bloßen Reisen keine Arbeitsleistung. Die dafür benötigte Zeit ist insofern keine gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit (BAG 14.11.2006 - 1 ABR 5/06).
     
  • Sie ist allerdings in all diesen Fällen zu vergüten.
     
  • Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist aus Gesundheitsschutzgründen - sofern keine andere (zulässige) Regelung besteht - auch bei Reisezeiten nach acht (spätestens zehn) Stunden Schluss! Für Mehrarbeit, die unzulässiger Weise dennoch über die Grenzen des § 3 ArbZG hinaus angeordnet und geleistet wird, besteht in der Regel ein Vergütungsanspruch (BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05).

Reichen die Spesen?

Es empfiehlt sich, vorab zu prüfen, ob die in Reisekostenrichtlinien geregelten Spesen-Beträge ausreichend und, wenn dies nicht der Fall ist, vorab eine ergänzende Vereinbarung mit dem Chef zu treffen.

Können Bonusprämien von Reiseanbietern privat genutzt werden?

Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Wie kann die Dienstreise geregelt werden?

Durch Arbeitsvertrag, Reiserichtlinien, Tarifrecht und Betriebsvereinbarung. Den Weg zu Ihrer passenden (freiwilligen oder erzwingbaren) betrieblichen Regelung finden Sie bei Poko: Dienstreisen: Arbeitszeit, Reisekosten und Spesen

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