Der Mindestlohn ist ein gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegtes Arbeitsentgelt, das Arbeitgeber nicht unterschreiten dürfen. Er bildet damit eine verbindliche Lohnuntergrenze und soll sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre geleistete Arbeit mindestens einen bestimmten Bruttostundenlohn erhalten. In Deutschland ist der allgemeine gesetzliche Mindestlohn im Mindestlohngesetz, kurz MiLoG, geregelt.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er betrifft nicht nur klassische Vollzeitbeschäftigungen, sondern auch Teilzeitkräfte, Minijobberinnen und Minijobber, Saisonarbeitskräfte sowie ausländische Beschäftigte, sofern sie in Deutschland arbeiten. Der Mindestlohn ist daher ein zentrales Instrument des Arbeitnehmerschutzes und spielt zugleich eine wichtige Rolle für Arbeitgeber, Personalabteilungen und Betriebsräte.
Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 2015. Bei seiner Einführung lag er bei 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Seitdem wurde der Mindestlohn mehrfach angepasst, um die Lohnentwicklung und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er nach der beschlossenen Anpassung auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.
Die Höhe des Mindestlohns wird nicht jedes Jahr frei neu verhandelt, sondern in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren angepasst. Dafür wurde die unabhängige Mindestlohnkommission eingerichtet. Sie prüft regelmäßig, welche Höhe einen angemessenen Mindestschutz der Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Die Bundesregierung setzt die vorgeschlagene Anpassung anschließend per Rechtsverordnung um.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Entscheidend ist nicht, ob jemand in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist, sondern ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt und Arbeitszeit vergütet werden muss. Auch Minijobs unterliegen dem Mindestlohn. Arbeitgeber dürfen daher nicht argumentieren, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung ein niedrigerer Stundenlohn zulässig wäre.
Der Mindestlohn gilt außerdem unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Beschäftigten. Arbeiten ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, müssen auch sie mindestens den deutschen gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Das gilt ebenso für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte im Inland einsetzen.
Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Durch die Erhöhung des Mindestlohns ist auch die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen: Seit dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. In einzelnen Monaten darf der Verdienst schwanken, entscheidend ist grundsätzlich der durchschnittliche monatliche Verdienst beziehungsweise die Einhaltung der Jahresgrenze.
Für Arbeitgeber ist bei Minijobs besonders wichtig, Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren. Denn nur wenn die tatsächlich geleisteten Stunden nachvollziehbar sind, lässt sich prüfen, ob der gezahlte Lohn den gesetzlichen Mindestlohn erreicht.
Der Mindestlohn bezieht sich auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Deshalb müssen auch Überstunden so vergütet oder ausgeglichen werden, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede Arbeitsstunde eingehalten wird. Ein festes Monatsgehalt ist zulässig, wenn es rechnerisch mindestens dem Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Stunden entspricht.
Der Mindestlohn muss zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt.
Obwohl der Mindestlohn grundsätzlich weit gilt, sieht das Mindestlohngesetz bestimmte Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen. Arbeitgeber sollten daher nicht pauschal davon ausgehen, dass bestimmte Beschäftigtengruppen vom Mindestlohn ausgeschlossen sind.
Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind insbesondere Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende in betrieblicher Ausbildung, bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige sowie langzeitarbeitslose Personen in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.
Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Damit soll verhindert werden, dass junge Menschen eine Ausbildung zugunsten einer ungelernten Beschäftigung aufgeben.
Auszubildende in einer betrieblichen Berufsausbildung fallen ebenfalls nicht unter den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Für sie gelten eigene Regelungen zur Ausbildungsvergütung. Der Begriff „Azubi-Mindestlohn“ wird zwar umgangssprachlich häufig verwendet, rechtlich handelt es sich jedoch nicht um den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG.
Beim Praktikum kommt es darauf an, welche Art von Praktikum vorliegt und wie lange es dauert. Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Gleiches gilt für freiwillige Orientierungspraktika sowie ausbildungs- oder studienbegleitende freiwillige Praktika, wenn sie höchstens drei Monate dauern.
Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate oder steht es nicht im Zusammenhang mit Ausbildung, Studium oder beruflicher Orientierung, kann ein Anspruch auf Mindestlohn bestehen. Für Arbeitgeber ist daher eine klare vertragliche Einordnung des Praktikums wichtig.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Danach besteht der reguläre Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen ebenfalls nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn. Entscheidend ist aber, ob tatsächlich ein Ehrenamt vorliegt oder ob die Tätigkeit in Wahrheit wie ein reguläres Arbeitsverhältnis organisiert ist.
Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in bestimmten Branchen verbindliche Branchenmindestlöhne. Diese beruhen meist auf Tarifverträgen, die durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt werden. Branchenmindestlöhne können beispielsweise im Baugewerbe, in der Pflege, in der Gebäudereinigung oder in anderen tariflich geregelten Bereichen gelten.
Liegt ein Branchenmindestlohn über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, müssen Arbeitgeber den höheren Branchenmindestlohn zahlen. Der gesetzliche Mindestlohn bildet also nur die allgemeine Untergrenze. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge dürfen ihn nicht unterschreiten. Vereinbarungen, die den Mindestlohn ausschließen oder beschränken, sind insoweit unwirksam.
Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, kurz FKS, der Zollverwaltung überwacht. Die FKS prüft im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen, ob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, ob Arbeitszeiten richtig dokumentiert werden und ob sozialversicherungsrechtliche Melde- und Beitragspflichten erfüllt sind.
Arbeitgeber müssen in bestimmten Fällen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Diese Dokumentationspflicht gilt insbesondere für geringfügig Beschäftigte, also Minijobberinnen und Minijobber, mit Ausnahme von Beschäftigten in Privathaushalten. Außerdem betrifft sie bestimmte Branchen, die besonders kontrollrelevant sind, etwa das Baugewerbe, die Gastronomie, die Gebäudereinigung, die Fleischwirtschaft sowie den Speditions-, Transport- und Logistikbereich.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können erhebliche Folgen haben. Wird der Mindestlohn nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, drohen Nachzahlungen, sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen und Bußgelder. Nach Angaben des Zolls können bestimmte Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro geahndet werden; bei anderen Verstößen, etwa gegen Mitwirkungspflichten, kann der Bußgeldrahmen bis zu 30.000 Euro betragen.
Auch unbezahlte Vor- und Nachbereitungszeiten, nicht erfasste Überstunden, Scheinselbstständigkeit oder unzulässige Lohnabzüge können dazu führen, dass der Mindestlohn rechnerisch unterschritten wird. Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur den vereinbarten Stundenlohn prüfen, sondern auch die tatsächliche Arbeitszeit und die gesamte Vergütungsstruktur.
Für den Betriebsrat ist der Mindestlohn ein wichtiges Thema der betrieblichen Überwachung. Nach § 80 BetrVG gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dazu zählt auch die Einhaltung des Mindestlohngesetzes.
Der Betriebsrat kann insbesondere darauf achten, ob Arbeitszeiten korrekt erfasst werden, ob Minijobber und Teilzeitkräfte ordnungsgemäß vergütet werden und ob tarifliche oder gesetzliche Lohnuntergrenzen eingehalten sind. Werden Unregelmäßigkeiten sichtbar, kann der Betriebsrat das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, auf Aufklärung drängen und Beschäftigte über ihre Rechte informieren.
Der Mindestlohn ist die gesetzliche Untergrenze für die Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde; ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Er gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten, auch für Minijobs, Teilzeitkräfte, Saisonarbeitskräfte und ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie in Deutschland tätig sind.
Ausnahmen bestehen nur in gesetzlich geregelten Fällen, etwa bei bestimmten Praktika, Auszubildenden, Jugendlichen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Ehrenamtlichen und langzeitarbeitslosen Personen in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Arbeitgeber müssen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes sorgfältig beachten, Arbeitszeiten in den vorgeschriebenen Fällen dokumentieren und mit Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit rechnen. Für den Betriebsrat ist der Mindestlohn ein wichtiger Bestandteil seiner Überwachungsaufgabe im Betrieb.