Betriebsversammlung

Was ist eine Betriebsversammlung?

Die Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrats. Sie ist damit auch nur in Betrieben zulässig, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine Betriebsversammlung (im Sinne des BetrVG) abzuhalten. Er kann jedoch vom Betriebsrat verlangen, eine solche einzuberufen und den von ihm vorgeschlagenen Informations- oder Diskussionspunkt auf die Tagesordnung zu setzen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

Was ist der Zweck einer Betriebsversammlung?

Eine Betriebsversammlung ist die Zusammenkunft von Arbeitnehmern und Betriebsrat zum Zwecke der Information der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. §§ 42 bis 46 Be-trVG).
Sie ist für die Belegschaft die einzige rechtlich abgesicherte Möglichkeit zur umfassenden Information und Aussprache über alle Fragen, die sie oder den Betriebsrat betreffen.
Der Betriebsrat hat in der Betriebsversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen, sodass die Mitarbeiter die Möglichkeit erhalten, über grundsätzliche Vorgehensweisen des Betriebsrats informiert zu werden (§ 43 Abs. 1 BetrVG).
Für den Betriebsrat sind Betriebs-/Abteilungsversammlungen ein hoch wirksames Mittel der Öffentlichkeitsarbeit sein.

Auf Grundlage seines Direktionsrechts (vgl. § 106 GewO) kann der Arbeitgeber sämtliche Mitarbeiter des ganzen Betriebs zu Belegschafts- oder Mitarbeiterversammlungen einladen. Er darf diese jedoch nicht als Gegenveranstaltung zur Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung missbrauchen. Eine unzulässige Gegenveranstaltung wäre z. B. eine Veranstaltung in zeitlicher Nähe zur Betriebsversammlung.
Im Unterschied zur Betriebsversammlung besteht bei der Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung eine Teilnahmepflicht für die Arbeitnehmer (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 28/88).

Der Arbeitgeber muss einen geeigneten Versammlungsraum zur Durchführung von Betriebs-/Abteilungsversammlungen zur Verfügung stellen und mit Mobiliar und Technik ausstatten, damit die Veranstaltung ordnungsgemäß abgehalten werden kann. Die Größe des Raums muss dabei so kalkuliert werden, dass für jeden Teilnehmer ein Sitzplatz zur Verfügung steht. Licht sowie Belüftung müssen den Anforderungen an einen offiziellen Versammlungsraum entsprechen.

Gibt es auf dem Betriebsgelände keinen geeigneten Raum, muss der Arbeitgeber eine entsprechende Räumlichkeit extern anmieten.