Die 7 wichtigsten Aufgaben nach der Betriebsratswahl

730x300 Gremium im Gespräch am Tisch - BR-Sitzung

Sie sind in den Betriebsrat gewählt worden. Herzlichen Glückwunsch!!
Die ersten Schritte sind Neuland für erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder. Deshalb hier einige Tipps:

Alles beginnt nach der Wahl mit der konstituierenden Sitzung, zu der der Wahlvorstand einlädt. Die erste Sitzung wird zunächst von dem Vorsitzenden des Wahlvorstands geleitet, bevor innerhalb der Sitzung ein Wahlleiter gewählt wird, der dann die weitere Sitzungsleitung übernimmt. Der Vorsitzende des Wahlvorstands verlässt sodann den Raum. Unter der Leitung des Wahleiters wird anschließend die/der Betriebsratsvorsitzende und sein/ihre Stellverteter/in gewählt. Mit der Wahl des/der Betriebsratsvorsitzenden und der Stellvertretung ist der Betriebsrat formal konstituiert.

1. Weitere Aufgabenverteilung

In der gleichen oder einer späteren Sitzung wird die Schriftführung gewählt. Entweder übernimmt ein bestimmtes Betriebsratsmitglied diese Aufgabe oder der bzw. die Schriftführer/in wird jeweils zu Beginn einer Betriebsratssitzung per Beschluss bestimmt.

In Betrieben ab 9 Mitgliedern muss zudem ein Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG mit der dort geregelten Ausschussgröße eingesetzt werden. Der Betriebsausschuss hat in verwaltungsmäßiger und organisatorischer Hinsicht dafür zu sorgen, dass die dem Betriebsrat von Gesetz wegen zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. "Geborenes" Mitglied ist immer der/die Vorsitzende des Betriebsrats und seine/ihre Stellvertretung. Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte, wie die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen usw.

2. Nicht jedes Mitglied kann alles

Im Betriebsverfassungsgesetz sind zahlreiche Aufgaben für den Betriebsrat geregelt. Viele Mitglieder des Betriebsrats erledigen ihre Betriebsratsverpflichtungen neben ihrer beruflichen Arbeit. Es empfiehlt sich deshalb, die einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben zu begeistern: einer kümmert sich mehr um personelle Angelegenheiten, der andere um Arbeitszeitfragen und der dritte um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Selbstverständlich müssen alle Mitglieder des Betriebsrats die Grundstruktur des Betriebsverfassungsgesetzes kennen.

3. Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Gehalts

Das Betriebsratsmitglied führt sein Amt als Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG. Es wird also nicht extra für seine Betriebsratstätigkeit vergütet. Sollte der Arbeitgeber ihn bei der Bezahlung wegen seines Amts begünstigen, macht sich der Arbeitgeber sogar strafbar. Geht der Betriebsrat andererseits innerhalb der Arbeitszeit seiner Betriebsratstätigkeit nach, so hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung. In größeren Betrieben haben Betriebsräte sogar die Möglichkeit, sich von ihrer ursprünglichen Arbeit komplett freistellen zu lassen. Wenn das Betriebsratsmitglied allerdings außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, erhält er dafür nur dann Freizeitausgleich, wenn er aus betrieblichen und nicht aus betriebsratsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit solche Aufgaben erledigt. Zudem wird der Arbeitgeber bei der Aufgabenübertragung auch die Betriebsratstätigkeit berücksichtigen und den Arbeitnehmer deshalb entlasten.

4. Vor Aufgabenerledigung beim Arbeitgeber abmelden

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf zu erfahren, ob ein Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Betriebsratsaufgaben seinen Arbeitsplatz verlässt. Deshalb muss sich der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber abmelden und, sofern er den Betrieb verlässt, auch seinen Aufenthaltsort nennen und mitteilen, wann er etwa wieder zurückkehren wird. Bei seiner Rückkehr muss er diese dem Arbeitgeber mitteilen. Er muss nicht mitteilen, welche Aufgabe er in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied erledigt. Grundsätzlich hat zwar die Erledigung von Betriebsratsaufgaben Vorrang vor der Erledigung der Arbeitsaufgaben. In dringenden Fällen kann es aber geboten sein, dass das Betriebsratsmitglied die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zurückstellt, um seine Arbeitsaufgaben zu erfüllen.

5. Ohne Schulung läuft nichts!

Gerade neue Mitglieder des Betriebsrats tun sich mit dem "Juristendeutsch" schwer. Deshalb hat der Betriebsrat Anspruch auf Schulung seiner Mitglieder, "soweit sie Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind", § 37 Abs. 6 BetrVG, und zwar nicht nur im Betriebsverfassungsrecht, sondern auch im individuellen Arbeitsrecht, im Arbeits- und Gesundheitsschutz und im Datenschutz! Wenn es im Betriebsrat Mitglieder gibt, die sich bestimmter Sachthemen besonders annehmen, müssen diese natürlich auch speziell geschult werden. Sämtliche Kosten einschließlich Übernachtungs- und Fahrtkosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.

6. Nicht zu vergessen: Öffentlichkeitsarbeit

Viele Arbeitnehmer sind der falschen Auffassung, die Betriebsratsaufgabe bestehe aus Kaffeetrinken und in der Unterhaltung. Deshalb sollte der Betriebsrat in regelmäßigen Abständen die Belegschaft über das, was er bereits erledigt hat bzw. was er vorhat, informieren. Hierfür eigne sich vor allem das Intranet, das klassische schwarze Brett oder die Betriebsversammlung, die der Betriebsrat nutzen sollte, um auf seine Probleme und Erfolge hinzuweisen.

Natürlich: Jeder Anfang ist schwer - aber es lohnt sich, zum Mitglied des Betriebsrats gewählt worden zu sein: für die Kolleginnen und Kollegen und - und das ist besonders wichtig - auch für sich selbst.

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