§ 102 BetrVG regelt das Anhörungsrecht des Betriebsrats vor jeder Kündigung. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung ist unwirksam.
Die Angabe des Kündigungsgrundes erfordert, dass dem Betriebsrat der maßgebende Sachverhalt durch Angabe konkreter Tatsachen und unter Vorlage von Unterlagen näher umschrieben wird, damit dieser sich ein eigenes Urteil bilden kann. D. h. je nach Art des Kündigungsgrundes muss der Arbeitgeber die aus seiner Sicht eine Kündigung rechtfertigenden Gründe und Umstände vortragen. Er muss also nicht alle objektiv die Kündigung rechtfertigenden Umstände, sondern nur die ihm bekannten und die aus seiner Sicht für den Ausspruch der Kündigung ausschlaggebenden mitteilen (Grundsatz der „subjektiven Determinierung“). Hierzu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte – den Arbeitnehmer entlastende – Tatsachen. Dem Betriebsrat bekannte Tatsachen brauchen nicht dargelegt zu werden (es kommt grundsätzlich auf die Kenntnis des Vorsitzenden an).
Werden im Rahmen der Anhörung bestimmte Kündigungsgründe nicht mitgeteilt, so ist zu unterscheiden:
Teilt der Arbeitgeber für seinen Kündigungsentschluss tragende Umstände bewusst nicht, unvollständig oder unrichtig mit, so ist das Anhörungsverfahren fehlerhaft und die Kündigung unwirksam.