Überstunden sind in vielen Betrieben ein alltäglicher Bestandteil. Ob durch kurzfristige Aufträge, eingeschobene Projekte oder Personalengpässe – Beschäftigte leisten regelmäßig mehr Arbeit, als vertraglich vereinbart ist. Hier klären wir, welche Rechte und Ausnahmen bestehen, wie Überstunden vergütet werden und welche gesetzlichen Grenzen einzuhalten sind.
Fragen rund um das Thema Überstunden tauchen in Betrieben häufig auf. Hier ist Expertise gefordert, da Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht haben. Die vielseitigen Betriebsrat-Seminare des Poko-Instituts, wie beispielsweise die Inhouse-Schulungen, bringen Licht ins Dunkel und stellen praxisnah dar, welche arbeitsrechtlichen Vorgaben bei Überstunden gelten.
Seminar: Arbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung I
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Diese Regelarbeitszeit ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Alles, was darüber hinausgeht, gilt als Überstunde. Überstunden müssen nicht pauschal geleistet werden. Sie sind nur dann verpflichtend, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder die Mehrarbeit betriebsbedingt dringend erforderlich ist.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Mehrarbeit und Überstunden. Überstunden entstehen demnach nur dann, wenn die Arbeitszeit die vertraglich festgelegten Stunden überschreitet. Tarifverträge enthalten häufig genaue Definitionen und Regeln, wie Überstunden erfasst oder ausgeglichen werden.
Überstunden können entweder durch Freizeitausgleich oder durch zusätzliche Vergütung ausgeglichen werden. Der Freizeitausgleich ist steuerlich neutral, da kein zusätzliches Einkommen ausgezahlt wird, während eine Überstundenvergütung den Lohnsteuer- und Sozialabgaben unterliegt. Die konkrete Regelung hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung des Unternehmens ab.
Die Regelungen zu Überstunden finden sich vor allem im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Laut diesem dürfen Arbeitnehmer*innen grundsätzlich acht Stunden pro Werktag arbeiten (§ 3 ArbZG). Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
Eine pauschale Pflicht zu Überstunden besteht nicht, da das Arbeitszeitgesetz nur die genannten Höchstarbeitszeiten angibt. Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist jedoch der Betriebsrat bei der Anordnung von Überstunden zu beteiligen. Ohne seine Zustimmung dürfen Überstunden in der Regel nicht angeordnet werden.
Bezüglich der Vergütung gilt: Überstunden sind grundsätzlich zusätzlich zum normalen Lohn zu bezahlen. Werden die Überstunden im gleichen Monat ausgezahlt, erhöht sich das Bruttogehalt entsprechend und die Auszahlung unterliegt der Lohnsteuer sowie den Sozialabgaben. Beispiel: Verdient eine Arbeitnehmerin 3.000 € brutto monatlich und leistet 10 Überstunden à 20 € pro Stunde, beträgt ihr Bruttogehalt für den Monat 3.200 €.
Auch Arbeitnehmer*innen in Minijobs können Überstunden leisten. Es gelten die gleichen Regeln wie bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten: Überstunden entstehen nur, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Dabei ist zu beachten, dass Minijobberinnen eine feste Monatsstundenzahl haben, die das zulässige Arbeitsvolumen vorgibt.
Wird diese Arbeitszeit überschritten, sind die Überstunden zu vergüten, sofern keine andere Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer betrieblichen Vereinbarung getroffen wurde. Bei Minijobs ist besonders wichtig, dass die Gesamtverdienstgrenze von 520 € pro Monat nicht dauerhaft überschritten wird, da sonst sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht. Freizeitausgleich ist auch hier möglich, sollte jedoch schriftlich vereinbart werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Grundsätzlich dürfen Überstunden nur geleistet werden, wenn sie vertraglich vereinbart oder betrieblich erforderlich sind. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen von diesen Grundsätzen abgewichen werden kann:
In seltenen Fällen können Arbeitgeber Überstunden anordnen, auch wenn keine vorherige Vereinbarung besteht. Dies gilt für unvorhersehbare Ereignisse, deren Folgen sofort abgefangen werden müssen. Solche Überstunden müssen zeitlich begrenzt sein und dürfen nicht dauerhaft die zulässigen Arbeitszeiten überschreiten (§ 14 ArbZG).
In vielen Unternehmen werden flexible Regelungen über Überstunden getroffen. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können festlegen, in welchem Umfang Überstunden zulässig sind, wie sie erfasst und ausgeglichen werden. So können auch Arbeitszeitkonten geführt werden, die Überstunden sammeln und innerhalb eines festgelegten Zeitraums ausgleichen.
Wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Rahmen von Bereitschaftsdiensten oder Arbeitsbereitschaft tätig werden, kann die werktägliche Arbeitszeit zeitlich über die gesetzliche Obergrenze hinaus um zehn Stunden erweitert werden (§ 7 Abs. 1 ArbZG).
Ein Überstundenzuschlag ist eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmer*innen für geleistete Überstunden erhalten, er ist jedoch keine Pflicht. Er dient dazu, die Überstunden finanziell auszugleichen und kann prozentual auf den normalen Stundenlohn berechnet werden. Typische Zuschläge liegen zwischen 10 und 25 Prozent, abhängig von den Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Nicht jede oder jeder Arbeitnehmer*in hat automatisch Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Entscheidend ist, dass die Zuschläge vertraglich vereinbart oder tariflich geregelt sind. Tarifverträge sehen häufig vor, dass Überstunden vorrangig durch Freizeit ausgeglichen werden, um die Arbeitszeitregelungen einzuhalten, während der Zuschlag als finanzielle Anerkennung gezahlt wird.
Die Vergütung für geleistete Überstunden unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuer sowie den sozialen Abgaben wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das bedeutet: Die zusätzlichen Zahlungen werden zusammen mit dem regulären Gehalt des Monats versteuert. Wird die Überstundenvergütung also in einem Abrechnungsmonat ausgezahlt, erhöht sich das Bruttogehalt, und der persönliche Steuersatz wird auf das Gesamteinkommen angewendet. Dies kann dazu führen, dass ein höherer Anteil an Steuern und Sozialabgaben abgeführt wird.
Im Gegensatz dazu ist ein Freizeitausgleich für Überstunden steuerlich neutral. Wird die Mehrarbeit durch zusätzliche freie Tage oder Stunden abgegolten, fließt keine zusätzliche Vergütung in die Abrechnung ein, und es fallen keine zusätzlichen Steuern oder Sozialabgaben an.
Rechtliche Regelungen rund um das Thema Überstunden können eine besondere Herausforderung für Betriebsräte sein. Sie müssen über aktuelle gesetzliche Vorgaben der Erfassung und Vergütung der Arbeitnehmer*innen Bescheid wissen.
Die Betriebsrat-Seminare des Poko-Instituts vermitteln praxisnahes Wissen über die Thematik Überstunden. In unseren informativen Schulungen erfahren Sie, welche Rechte Mitarbeiter*innen bei Überstunden haben und welche gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind. Als Inhouse-Schulung, Betriebsrat-Webinar oder Seminar vor Ort geben wir Ihnen das wichtigste Know-How an die Hand, um Kolleg*innen kompetent zu beraten.