Frage: Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sie, die einen ordnen sie nicht gern an, die anderen mögen sie nicht - und doch kommen sie vor: Überstunden. Im Schnitt leistet jeder Arbeitnehmer in Deutschland zwölf Überstunden pro Monat. Doch wo liegen die Grenzen, wie viele Überstunden sind zulässig?
Antwort: Regelungen über die Arbeitszeit von Arbeitnehmern trifft das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Grundsätzlich ist eine Arbeitszeit von acht Stunden pro Werktag zulässig (§ 3 S. 1 ArbZG). Überstunden dürfen allerdings dann vom Arbeitgeber angeordnet werden, wenn der betriebliche Ablauf dies erfordert und die Mehrarbeit für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Allerdings setzt das ArbZG hier Grenzen. Die werktägliche Arbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden erhöht werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG). Zu Werktagen gehört übrigens auch der Samstag, sodass grundsätzlich eine Wochenarbeitszeit von max. 60 Stunden möglich ist. Diese muss aber - wie zuvor festgestellt - innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden - ob durch Freizeit- oder Lohnausgleich wird i. d. R. im Arbeitsvertrag geregelt.
Ausnahmen von den Arbeitszeitgrenzen nach § 3 ArbZG können in einem Tarifvertrag sowie auf Unternehmenseben in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden (§ 7 ArbZG) - allerdings auch hier nur eingeschränkt. So ist es etwa möglich, die Arbeitszeit werktäglich über zehn Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 ArbZG). Außerdem darf der Zeitraum, in dem die Mehrarbeit ausgeglichen werden muss, per Tarifvertrag bzw. Betriebs-/Dienstvereinbarung verändert werden.
An Sonn- bzw. Feiertagen dürfen Arbeitnehmer übrigens nur in explizit im Gesetz genannten Ausnahmen zur Arbeit herangezogen werden (§§ 9, 10 ArbZG). Derartige Ausnahmen sind in § 10 ArbZG abschließend für verschiedene Berufsgruppen bzw. Tätigkeitsbereiche geregelt - z. B. ist eine Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in Gaststätten, Nachrichtenagenturen, Not- und Rettungsdiensten u. v. m. zulässig. Allerdings müssen auch in diesen Berufsgruppen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.
In außergewöhnlichen Fällen und Notfällen darf unter gewissen Voraussetzungen von den genannten Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Dies gilt allerdings nur für vorübergehende Arbeiten, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eingetreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind. Diese Ausnahmen gelten nur für Einzelfälle und mit der Einschränkung, dass dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können, die Arbeiten keinen Aufschub dulden und 48 Arbeitsstunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschritten werden.
Zu beachten ist auch, dass der Betriebsrat vor der Anordnung von Überstunden zu beteiligen ist. Diesem kommt gemäß § 87 Abs. 1 Br. 3 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden zu, soweit keine abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt auch nicht dadurch, dass die einzelnen Arbeitnehmer ihre Überstunden freiwillig leisten. So vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung der von Arbeitnehmern freiwillig geleisteten Überstunden mitbestimmungspflichtig sind (BAG 24.04.2007 - 1 ABR 47/06). Dies folgt bereits aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, das kollektiven Interessen dient.