Stellenbeschreibung

Die Begriffe  Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung  werden häufig synonym verwendet. Während die Stellenbeschreibung hierarchieorientiert ist, ist die Arbeitsplatzbeschreibung ablauforientiert.

Der Begriff Stelle meint die kleinste organisatorische Einheit in einem Betrieb und wird mithilfe der Stellenbeschreibung in die Struktur der Organisation bzw. des Unternehmens eingeordnet. Mithilfe der Stellenbeschreibung werden die wesentlichen Anforderungen an den Bewerber vorab schriftlich definiert, damit eine Stellenausschreibung erfolgen kann.

Die Stellenbeschreibung ist neben weiteren wesentlichen Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag oder in einer Niederschrift schriftlich zusammenzufassen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG). Stellenbeschreibungen sind auch Grundlage für das tarifvertraglich geregelte Bewertungs- und Eingruppierungsverfahren zur Arbeitsbewertung und der innerbetrieblichen Vergütungsordnung.

 

Stellenbeschreibungen stellen die Grundlage für unterschiedliche Aufgaben im Unternehmen dar. Es wird festgelegt, an welcher Stelle welche Arbeit vom Arbeitnehmer zu verrichten ist, hierzu zählen auch Zielvereinbarungsgespräche, Kapazitätsplanung, Zeugniserstellung, Reorganisation, Mitarbeiterqualifizierung etc. Damit sind Stellenbeschreibungen für das Personalwesen ein wichtiges (Organisations-) Instrument und Grundlage für die Erstellung eines Anforderungsprofils an Arbeitnehmer und Bewerber.

 

Kern der Stellenbeschreibung sind die Aufgaben, die der Stelleninhaber bearbeiten, organisieren und leisten soll, sowie der Arbeitsplatz als solches. In die Stellenbeschreibung gehören sämtliche Aufgaben, die regelmäßig oder nur gelegentlich (beispielsweise die Mitarbeit in Projekten oder Gremien) ausgeführt werden müssen. Wichtig ist, dass die Befugnisse entsprechend der anfallenden Aufgaben geregelt sind.

Zudem ist es wichtig, die Verknüpfungen der Stelle zu anderen Abteilungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Stellen zu beschreiben und gegebenenfalls zu regeln.

Die Nennung und Beschreibung der Aufgaben, der Befugnisse, der Kompetenzen und der organisatorischen Einbindung sollte klar, knapp und verständlich sein.

Sollte es nicht möglich sein, eine Stelle mit vielen unterschiedlichen Aufgaben vollständig zu beschreiben, so sollten die wichtigsten Aufgaben, Befugnisse, Qualifikationen, Kompetenzen und Schnittstellen festgehalten werden.

 

Mitbestimmungsrechte von Seiten des Betriebsrats bei der Erarbeitung von Stellenbeschreibungen bestehen nicht. Stellenbeschreibungen sind keine Auswahlrichtlinien oder Teile davon (gem. § 95 BetrVG) und bedürfen daher nicht der Zustimmung des Betriebsrates.

Stellenbeschreibungen sind jedoch Teil der Personalplanung, indem die Gesamtheit der Stellenbeschreibungen ausweist, wieviel Personal insgesamt benötigt wird. Über diese Planung ist nach § 92 BetrVG der Betriebsrat zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Dienen Stellenbeschreibungen der Entgeltfindung, so besteht ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.