Aufgaben nach der Wahl

Benachrichtigung der gewählten Kandidaten

Wenn euer Wahlvorstand die Wahlniederschrift (§ 16 bzw. § 23 WO; von der euer Arbeitgeber und eine in eurem Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Kopie erhalten, § 18 Satz 2 WO) erstellt und damit das (vorläufige) Wahlergebnis festgestellt hat, dann muss er die in eure Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählten Kandidaten/innen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl informieren. Diese sollten dann möglichst schnell mitteilen, ob sie die Wahl auch annehmen. Erklärt die gewählte Person nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung, dass sie die Wahl ablehnt, dann gilt die Wahl als angenommen ( § 17 Abs. 1 WO).

Hilfreiche Formulare dazu findest du hier.

 

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Wenn alle von euch in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählten Kandidaten/innen die Wahl angenommen haben, dann muss euer Wahlvorstand deren Namen durch Aushang bekannt geben. Dieser Aushang muss zwei Wochen in derselben Weise erfolgen wie das Wahlausschreiben (§ 18 WO). Mit dieser Bekanntmachung beginnt die 2-wöchige Frist für die Anfechtung der Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung (s. Anfechtung der Wahl).

Hilfreiche Formulare dazu findest du hier.

Sog. konstituierende Sitzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Euer Wahlvorstand muss die gewählten Kandidaten/innen innerhalb von einer Woche zur sog. konstituierenden Sitzung eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung einberufen (§§ 65 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 1 BetrVG). Bei der sog. konstituierenden Sitzung handelt es sich um die erste Sitzung eurer neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung, in der von den Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein/e Vorsitzende/r und Stellvertreter/in gewählt werden. Bis zu dieser Wahl leitet der/die Vorsitzende eures Wahlvorstandes die Sitzung.

Hilfreiche Formulare dazu findest du hier.

Wahlunterlagen

Alle Unterlagen zur Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung muss euer Wahlvorstand eurem Betriebsrat nach der Wahl übergeben, der sie dann mindestens bis zum Ende der Amtszeit eurer neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung aufzubewahren hat (§ 19 WO).
Zu den Wahlunterlagen gehören u.a.

Ihr habt auch grundsätzlich das Recht, Einsicht in die Wahlunterlagen zu nehmen.