Betriebsratsvorsitzende

Die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter sind normale Betriebsratsmitglieder. Allerdings weist das BetrVG den Betriebsratsvorsitzenden einige besondere Aufgaben zu.

Sie/Er

  • ist berechtigt und verpflichtet, den Betriebsrat im Rahmen der vom gesamten Betriebsrat gefassten Beschlüsse zu vertreten, § 26 Abs. 2 S. 1 BerVG
  • ist berechtigt und verpflichtet, Erklärungen entgegenzunehmen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG
  • ist kraft Amtes Mitglied des Betriebsausschusses, § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG
  • führt die laufenden Geschäfte (bei Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern und einem Übertragungsbeschluss des Betriebsrats), § 27 Abs. 3
  • beruft die Betriebsratssitzungen ein, § 29 Abs. 2
  • lädt die Betriebsratsmitglieder, Ersatzmitglieder usw. zur Betriebsratssitzung mit Tagesordnung, § 29 Abs. 2 S. 3 und 6
  • leitet die Betriebsratssitzungen, § 29 Abs. 2 S. 2
  •  unterzeichnet die Sitzungsniederschrift, § 34
  • leitet die Betriebsversammlung, § 42
  • nimmt an Sitzungen der JAV teil, § 65 Abs. 2
  • nimmt beratend an der Sprechstunde der JAV teil, § 69
  • führt die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats durch (z. B. Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten), § 80 Abs. 2

Der Betriebsratsvorsitzende darf von den Beschlüssen des Betriebsrats nicht abweichen. Nur der Betriebsrat als Gremium, ein Betriebsausschuss oder ein Ausschuss des Betriebsrats können Entscheidungen treffen. Der Betriebsratsvorsitzende darf dagegen keine Entscheidungen alleine und stellvertretend für den Betriebsrat treffen. Er ist also lediglich der „Mund“ des Betriebsrats. Er ist außerdem auch das „Ohr“ des Betriebsrats, denn er nimmt Erklärungen entgegen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind.

Im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden übernimmt sein Stellvertreter. Ob eine Verhinderung vorliegt, richtet sich nach den gleichen Voraussetzungen wie beim Ersatzmitglied. Sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert und besteht keine weitergehende Regelung in der Geschäftsordnung, bestellen die Betriebsratsmitglieder einen weiteren Stellvertreter. Sind beide dauerhaft verhindert, ist neu zu wählen durch Mehrheitsbeschluss.

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