Nachrücken (Betriebsrat)

Sofern ein Mitglied aus dem Betriebsrat endgültig ausscheidet, rückt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle nach (§ 25 Abs. 1, § 24 BetrVG).

Solange die Amtszeit des Betriebsratsmitglieds jedoch nicht beendet ist, ist der Eintritt eines Ersatzmitglieds ausgeschlossen.

Auswahl des Ersatzmitglieds:

Zwischen den auszuwählenden Ersatzmitgliedern legt § 25 Abs. 2 BetrVG die Rangfolge fest.

  • Bei Verhältniswahl ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Betriebsratsmitglied angehört.
  • Bei Mehrheitswahl ist das Ersatzmitglied mit der höchsten erreichten Stimmzahl auszuwählen.
  • Besteht ein Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so muss gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Auf dieses Erfordernis hat der Betriebsratsvorsitzende auch bei der Ladung eines Ersatzmitglieds zu achten. Ist also ein Betriebsratsmitglied verhindert, das zu dem Geschlecht in der Minderheit gehört, ist – soweit vorhanden – das nächste Ersatzmitglied zu laden, das diesem Geschlecht angehört, § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG.

 

Das Ersatzmitglied rückt sodann ohne weitere Voraussetzungen in die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds für den Rest der Amtszeit des Betriebsrats ein. Es ist also weder eine Benachrichtigung durch den Vorsitzenden, noch eine ausdrückliche Zustimmung des Ersatzmitglieds erforderlich. Nach wohl h.M (Vgl Fitting, BetrVG 29. Auflage, § 25, Rn. 14). ist darüber hinaus auch kein Betriebsratsbeschluss nötig. 

Zumindest ist es allerdings im Hinblick auf den dem Ersatzmitglied zuteilwerdenden Kündigungsschutz nach § 15 I KSchG empfehlenswert, den Arbeitgeber über das Nachrücken des Mitglieds zu informieren.

 

Zu beachten ist aber, dass das Ersatzmitglied nach wohl h.M. lediglich in den Betriebsrat eintritt und ihm darüber hinaus nicht auch die Funktionen innerhalb des Betriebsrats zuteilwerden, die das ausgeschiedene Mitglied innehatte (z.B. keine Übernahme des Amts im Betriebsausschuss des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds).

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