Betriebsratswahl: Was gilt für Kolleginnen und Kollegen, die nicht erneut kandidieren?

Mit den turnusmäßigen Betriebsratswahlen zwischen dem 1. März und 31. Mai werden die Gremien neu zusammengesetzt. Für viele endet damit eine oft jahrelange Tätigkeit im Betriebsrat. Aber was dann?

Auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat besteht ein besonderer Kündigungsschutz fort. Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz ist eine ordentliche Kündigung für ein Jahr nach Ende der Amtszeit unzulässig. Dieser nachwirkende Schutz soll verhindern, dass Engagement im Betriebsrat im Nachhinein sanktioniert wird.

Ausnahmen gelten nur bei schweren Pflichtverletzungen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, etwa bei Diebstahl, Betrug oder gravierenden Störungen des Betriebsfriedens.

Im Unterschied zur aktiven Amtszeit benötigt der Arbeitgeber nach dem Ausscheiden allerdings keine Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG mehr, sondern muss lediglich die Anhörung nach § 102 BetrVG durchführen.

Ehemalige Betriebsratsmitglieder sollten Abmahnungen ernst nehmen. Abmahnungen, die während der Amtszeit ausgesprochen wurden, können nachwirken, sobald der besondere Kündigungsschutz endet. Je nach Schwere des Vorwurfs kann ihre rechtliche Bedeutung bis zu zwei Jahre oder länger bestehen.

Der gesetzliche Entgeltschutz gilt ebenfalls bis zu ein Jahr nach Ende der Amtszeit (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Das Arbeitsentgelt darf in dieser Zeit nicht geringer bemessen werden, als das vergleichbarer Beschäftigter mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dazu zählen auch Sonderzahlungen wie Prämien, Gratifikationen oder Gewinnbeteiligungen.

Maßstab ist die Entwicklung von Kolleginnen und Kollegen, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben und sich betriebsüblich weiterentwickelt haben.

Auch der Schutz vor Benachteiligung bei der Tätigkeit wirkt nach. Ehemalige Betriebsratsmitglieder dürfen nicht auf unterwertige Arbeitsplätze versetzt werden (§ 37 Abs. 5 BetrVG). Sie haben Anspruch auf eine Tätigkeit, die derjenigen vergleichbarer Beschäftigter entspricht. Wurde diese Tätigkeit im Betrieb inzwischen höherwertig ausgestaltet, kann sich daraus sogar ein Anspruch auf eine höherwertige Beschäftigung ergeben. Nur zwingende betriebliche Gründe können dem entgegenstehen, etwa wenn ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist oder notwendige Qualifikationen fehlen. Aber aus dem Entgelt- und Tätigkeitsschutz kann sich auch ein Anspruch auf Fort- oder Weiterbildung ergeben. Ziel ist es, die berufliche Entwicklung zu ermöglichen, die ohne das Betriebsratsamt wahrscheinlich stattgefunden hätte. § 78 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, Benachteiligungen zu vermeiden und eine normale berufliche Entwicklung zu ermöglichen.

Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten weitergehende Schutzvorschriften. Ihnen muss nach Ende der Freistellung Gelegenheit gegeben werden, berufliche Entwicklungen nachzuholen, die während der Freistellung nicht möglich waren. Bei längerer Freistellung verlängern sich Entgelt- und Tätigkeitsschutz entsprechend.

Auch Ersatzmitglieder genießen diese Schutzrechte – allerdings jeweils ab dem Ende des konkreten Vertretungseinsatzes. Die Schutzfristen beginnen also nicht mit der Wahlperiode, sondern mit dem Ende des Verhinderungsfalls.

Fazit

Wer sich entscheidet, nicht erneut zu kandidieren, fällt nicht schutzlos zurück in den Betrieb. Kündigungs-, Entgelt- und Tätigkeitsschutz wirken nach und sollen sicherstellen, dass Engagement im Betriebsrat keine beruflichen Nachteile nach sich zieht. Für Betriebsräte ist es wichtig, ausscheidende Kolleginnen und Kollegen frühzeitig über diese Rechte zu informieren und Unsicherheiten abzubauen.