Netzwerk WA, BR, GBR - gremienübergreifend & stark
Wir zeigen Ihnen die Vorteile und das Erfolgspotenzial einer gremienübergreifenden und effektiven Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Wirtschaftsausschuss. Wir sensibilisieren Ihren Blick auf das vom Gesetz gewollte gemeinsame Vorgehen der Gremien, informieren Sie über die Möglichkeiten eines zielorientierten, optimalen Teamworks und bieten Ihnen gleichzeitig Lösungsansätze bei Konfliktfällen oder Meinungsverschiedenheiten an.
Eigentlich sollten alle an einem Strang ziehen – Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Wirtschaftsausschuss. In der Realität mangelt es aber oft an einer reibungslosen Zusammenarbeit. Dabei ist es enorm wichtig, dass die Arbeitnehmervertretungen Hand in Hand arbeiten, gerade bei anstehenden Umstrukturierungen oder Betriebsänderungen für einen ungestörten Informationsfluss sorgen und so die Basis für eine effektive Ausübung der Mitbestimmungsrechte schaffen. Natürlich ist hierzu auch die Kenntnis der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich.
Die gesetzlich festgelegten Anforderungen der §§ 106 bis 111 BetrVG
- Rechte, Pflichten und Aufgaben des »Unternehmers«, des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats (BR/GBR) und des Wirtschaftsausschusses (WA) oder des Ausschusses für wirtschaftliche Angelegenheiten (AWA)
- Zusammenspiel von BR/GBR und WA/AWA
Die Information als Entscheidungsgrundlage für weiteres Handeln
- Informationsbeschaffung durch WA/AWA
- Quartalsabschluss als Anlass zur Regelsitzung
- Sitzung nach § 108 Abs. 5 BetrVG – die Verpflichtung zur Erläuterung des Jahresabschlusses
- Planungssitzung
- Sondersitzung im Falle einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG
- Unterrichtung der Arbeitnehmer gemäß § 110 BetrVG
Eintritt des Streitfalls – welche Lösungen gibt es?
- Hilfestellung des BR/GBR im Konfliktfall
- Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 oder § 111 BetrVG
- Betriebsvereinbarung über die Wahrnehmung der »wirtschaftlichen Angelegenheiten« gemäß BetrVG
- Einigungsstelle im Sinne des § 109 BetrVG
- Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 121 BetrVG
Professionelles Arbeiten im Wirtschaftsausschuss
- Anlegen einer Datenbasis in Excel zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten
Schulungsanspruch
Dieses Seminar vermittelt in der Regel erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde. Zuständig für die Beschlussfassung sind die örtlichen Betriebsräte.
Das BAG bejaht unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Schulungsanspruch für ein nicht dem Betriebsrat angehörendes Wirtschaftsausschussmitglied. Weitere Informationen zum Schulungsanspruch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses