Geschäftsordnung

Wenn von der „Geschäftsordnung“ die Rede ist, ist regelmäßig die des Betriebsrats gemeint. An sich ist keine spezielle Geschäftsordnung von Nöten, denn die Geschäftsführung ist vollständig im Gesetz geregelt (§§ 26-35 BetrVG). Deshalb heißt es „Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung“. Gleichwohl kann der Betriebsrat die Vorgaben des Gesetzes präzisieren. Beispielsweise festschreiben, was „rechtzeitig“ bezüglich der Ladungsfrist bedeuten soll. Ob eine bestimmte Form der Ladung gewollt ist. Wie die Organisation und das Arbeiten der Ausschüsse funktionieren soll etc. Die Geschäftsordnung kann die gesetzlichen Vorgaben präzisieren, darf diese aber nicht abändern.

Wie gesagt mag das jeder Betriebsrat für sich entscheiden. Ist eine Geschäftsordnung gewollt, bedarf es zu deren Wirksamkeit einen Beschluss mit der „Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats“. Die Geschäftsordnung gilt dann immer nur für die Amtszeit des Betriebsrats. „Übernimmt“ ein neu gewählter Betriebsrat eine alte Geschäftsordnung, indem er sie einfach fortlaufend anwendet, hat er sie akzeptiert. Es bedarf aber mit Einschränkung immer zur Rechtssicherheit eines Beschlusses.