Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/ BGB-Gesellschaft

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen durch Gesellschaftsvertrag, die einen gemeinsamen Zweckverfolgen (§ 705 BGB).

Der gemeinsame Zweck kann unterschiedlicher Natur sein, solange er nicht gegen die Rechtsordnung verstößt (z.B. Zusammenschluss von Freiberuflern, Sozietät).

Wesensmerkmal einer GbR ist, dass es sich dabei um eine Personengesellschaft handelt. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können als Gesellschafter auftreten.

 

Die Gründung ist sehr unkompliziert, denn zum einen bedarf der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich keiner Schriftform, zum anderen ist keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.

Zwar ist bei der Gründung kein Stammkapital einzubringen, allerdings haften die Gesellschafter bei einer GbR u.U. persönlich auch mit ihrem Privatvermögen und gesamtschuldnerisch.

§ 709 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Gesellschafter die Geschäfte ihrer GbR gemeinsam führen (Gesamtgeschäftsführung). Anderweitige Regelungen können aber im Gesellschaftsvertrag geregelt werden (z.B. Einzelgeschäftsführung durch einen bestimmten Geschäftsführer), § 710 BGB.