Haftung des Arbeitnehmers

Der Lkw-Fahrer, der dachte, dass die Brücke hoch genug sei,
der Jurist, dass der Vertrag alle gewünschten Regelungen enthalte,
der Buchhalter, dass er die 50.000,- € noch nicht überwiesen habe
und der Bauleiter, dass die Betonmischung das Gewölbe tragen werde
 – hat aber alles nicht geklappt!

Und der Schaden, der daraus entsteht? Der Arbeitgeber haftet dem Kunden gegenüber grundsätzlich nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen, demnach für Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit. Und wie haftet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder dem Kunden gegenüber?
Grundsätzlich muss auch er haften. Allerdings nach einem anderen Maßstab. Denn er hätte ansonsten teilweise erhebliche Risiken zu tragen, ohne am Erfolg des Unternehmens beteiligt zu sein.
Er haftet in jedem Falle für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Handelt es sich lediglich um leichte Fahrlässigkeit, haftet er gar nicht. Bei normaler (auch mittlerer genannter) Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände zu quoteln.

Für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil an der Haftung ist dabei von Belang:

  • die Schadenshöhe,
  • ob es sich um ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes und versicherbares Risiko handelt,
  • der Grad des vorwerfbaren Verschuldens,
  •  die Höhe des Arbeitsentgelts,
  • Gefahrgeneigtheit der Arbeit,
  • sonstige Umstände.