Der Vorgesetzte führt mit Mitarbeitenden, die zuvor arbeitsunfähig erkrankt waren, ein vertrauliches Gespräch, das Krankenrückkehrgespräch. Auch die Namen Fehlzeitengespräch, Fürsorgegespräch oder Mitarbeitergespräch werden häufig verwendet. Dieses Gespräch findet im Rahmen der Fürsorgepflicht des oder der Vorgesetzten statt. Auch wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auffällige Verhaltensänderungen zeigt, steht es den Vorgesetzten frei, ein solches Gespräch aufzusuchen. Der Betriebsrat kann hier unterstützend agieren und hat zudem ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von Krankenrückkehrgesprächen.
Um das Ausmaß des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats genauer kennenzulernen, empfiehlt sich, ein Grundlagenseminar zum Betriebsverfassungsgesetz zu besuchen.
Seminar: Langzeit- und Dauererkrankungen
Ziel des Krankenrückkehrgesprächs ist es, die Mitarbeitenden wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren und zu unterstützen. Gesprochen wird über die Rahmenbedingungen des oder der Arbeitnehmer*in in dem persönlichen Umfeld sowie bei der Arbeit (z.B. über Arbeitsplatzergonomie, Arbeitspensum, Arbeitszeiten, Ärger mit Kolleg*innen oder Führungskraft, fehlende Unterstützung).
Genauer sollte auf folgende Punkte eingegangen werden:
Ziel ist es, gemeinsam mit den Arbeitnehmenden zu erörtern, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt sowie ggf. der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Wichtig für den Vorgesetzten ist zu erfahren, ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach der Rückkehr wieder zu 100 Prozent am Arbeitsplatz eingesetzt werden kann.
Seminar: Betriebliches Eingliederungsmanagement I
Für den Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, ein Krankenrückkehrgespräch zu führen. Es ist jedoch eine weit verbreitete Methode, um Mitarbeitende nach Krankheit zu unterstützen. Wird ein*e Arbeitnehmer*in zu einem Krankenrückkehrgespräch gebeten, muss die Person diesem Gespräch nachkommen.
Die Gespräche sind regelmäßig für mehrere Stufen standardisiert und erfolgen nach bestimmten Strukturen. Sollen die Ergebnisse der Rückkehrgespräche aufgezeichnet werden, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen der oder die Arbeitnehmer*in darüber zu informieren und die Einwilligung einzuholen.
In Bezug auf die Rolle des Betriebsrats bei Krankenrückkehrgesprächen, insbesondere unter Berücksichtigung der formalisierten Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstands, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG von zentraler Bedeutung. Dieses Recht räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von Krankenrückkehrgesprächen ein, da sie das Verhalten der Arbeitnehmenden in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen.
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmenden zu wahren, besonders hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrechte. Dazu gehört:
Bei einem Krankenrückkehrgespräch sollten der Arbeitgeber und auch der Betriebsrat darauf achten, dass die Fragen angemessen und gesetzlich zulässig sind. Dabei gibt es Aspekte, die der Arbeitgeber explizit erfragen darf und solche, die zur Privatsphäre der Arbeitnehmer*innen gehören und den Arbeitgeber nichts angehen.
Nach § 167 Absatz 2 Schwerbehindertengesetzbuch (SGB) IX sind Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anzubieten. Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Es handelt sich um ein formaleres Verfahren, das oft mehrere Schritte umfasst, einschließlich der Analyse der Arbeitsfähigkeit, der Planung individueller Maßnahmen zur Wiedereingliederung und der möglichen Anpassung des Arbeitsplatzes. BEM-Gespräche werden vom BEM- bzw. Integrationsteam geführt. Außerdem muss der bzw. die Arbeitnehmer*in einer Teilnahme am bEM-Gespräch erst zustimmen, während er an einem Krankenrückkehrgespräch teilnehmen muss.
Die Krankenrückkehrgespräche werden dagegen meist durch die direkte Führungskraft oder einen Personalverantwortlichen bereits bei einer kürzeren (weniger als 6 Wochen) bzw. wiederholten Erkrankungsdauer durchgeführt. Es ist weniger formell und nicht gesetzlich vorgeschrieben wie das bEM.
In Ihrer Rolle als Betriebsratsmitglied spielen Sie eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung eines sicheren und gerechten Arbeitsumfelds. Unsere speziell konzipierten Betriebsratsseminare versetzen Sie in die Lage, effektiv Ihre Mitbestimmungsrechte auszuüben und den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu stärken.
Firmeninterne Veranstaltungen zum Thema: Gesundheitsmanagement