Nichtöffentlichkeit

Nichtöffentlichkeit bezeichnet die Beschränkung des Teilnehmerkreises an Gremiumssitzungen und Versammlungen auf durch das Betriebsverfassungsgesetz bestimmte Personen.

Geltungsbereich

Die Sitzungen der folgenden Gremien sind nicht öffentlich:

  • Betriebsrat (§ 30 S. 4 BetrVG),
  • Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 S. 1 BetrVG)
  • Konzernbetriebsrat (§ 59 Abs. 1 BetrVG)
  • Ausschüsse des Betriebsrats/Gesamt-/Konzernbetriebsrats (§§ 27 u. 28 BetrVG),
  • Wirtschaftsausschuss (§ 108 Abs. 2 BetrVG)
  • Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 3 S. 2 BetrVG)
  • Wahlvorstand (§ 1 Abs. 3 WO)
  • Betriebsversammlung (§ 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG)
  • Einigungsstelle (§ 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG)

Der Grundsatz der nicht öffentlichen Sitzungen gilt auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, JAV (§ 65 Abs. 1 BetrVG).

Teilnahme weiterer Personen

Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Auskunftspersonen und Sachverständige zu Beratungszwecken durch den Betriebsrat, den Gesamt- oder den Konzernbetriebsrat sowie deren Ausschüsse zu den jeweiligen Sitzungen hinzugezogen werden, wenn dies erforderlich ist.

Zeitweise anwesend können außerdem Arbeitnehmer des Betriebs sein, die als Betroffene bei personellen Einzelmaßnahmen, wie z. B. bei Kündigungen (§ 102 Abs. 2 S. 4 BetrVG), als Beschwerdeführer (§ 85 Abs. 1 BetrVG) oder im Rahmen des Vorschlagrechts der Arbeitnehmer (§ 86a BetrVG) vom Betriebsrat angehört werden.

Es ist außerdem zulässig, dass eine Schreibkraft an Sitzungen teilnimmt, um die Arbeit des Protokollführers zu unterstützen.