Darf ein freigestellter Arbeitnehmer am Betriebsfest teilnehmen?

 

730x300 lächelnder Mann im Gespräch

Schon als Teenager hat man gehört: "Wer feiern kann, der kann auch arbeiten." Aber gilt das auch in der Arbeitswelt von heute? Darf ein Arbeitnehmer, der von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt ist, auf dem Betriebsfest tatsächlich auch mitfeiern?

Zum Fall:

Der klagende Arbeitnehmer war langjähriger Mitarbeiter der Beklagten. Zum Ablauf des Jahres 2015 vereinbarten die Parteien eine Freistellung des Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Renteneintritt. Darüber hinaus wurde dem langjährigen Arbeitnehmer zugesichert, dass er auch weiterhin an betrieblichen Feiern, wie beispielsweise Betriebsausflügen, teilnehmen darf.

Nachdem der freigestellte Kläger im Jahr 2016 zunächstzuom Betriebsausflug eingeladen wurde, legte ihm jedoch der neue Vorstandsvorsitzende nahe, dem Ausflug fernzubleiben. Das wollte der Arbeitnehmer nicht auf sich sitzen lassen und erhob Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht Köln.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht. Es hob in seiner Entscheidung hervor, dass der Arbeitgeber seinem Angestellten die Teilnahme an dem Betriebsfest ihm Rahmen des Beendigungsvertrags mündlich zugesichert habe und somit ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers besteht. Ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, welches den Arbeitgeber berechtigen würde seinen Angestellten von dem Betriebsausflug auszuschließen, liege nicht vor. Der bloße Umstand, dass der klagende Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde, reicht insofern nicht aus.

Im Arbeitsleben heißt es also: "Wer feiern kann, muss nicht unbedingt arbeiten".