Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Entschädigung für Bereitschaftsdienst

Die Alarmbereitschaftszeiten von Berufsfeuerwehrleuten im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst ist Arbeitszeit. Das gilt erst recht dann, soweit diese Dienste über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen. Beim Überschreiten der zulässigen Wochenarbeitszeit entsteht dann sogar ein Anspruch auf Entschädigung. Die gesetzlich zulässige Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden.

Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit

Während dieser Alarmbereitschaftszeiten (sog. 24-Stunden-Dienste) sind die Feuerwehrleute erheblichen Einschränkungen ausgesetzt. Zwar ist den Feuerwehrleuten kein fester Aufenthaltsort vorgegeben, jedoch dürfen sie sich nur in einem bestimmten Radius um ihren Standort bewegen. Im Alarmfall müssen sie regelmäßig binnen maximal 90 Sekunden mit dem bereitgestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Diese restriktiven Bedingungen zur Zeitgestaltung führen dazu, dass die Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Anders als etwa Reisezeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Zeit nicht anders genutzt werden.

Entschädigung bei Überschreitung der 48-Stunden-Woche

Feuerwehrleute können nur dann eine finanzielle Entschädigung erhalten, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit – inklusive der als Arbeitszeit anerkannten Alarmbereitschaft – die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche überschreitet. Wird diese Grenze überschritten und kann die Zeit nicht unmittelbar in Freizeitausgleich zurückgegeben werden, steht ihnen ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. (OVG Münster, Az.: 6 A 856/23 und 6 A 857/23)

Unter vergleichbaren Bedingungen sind auch andere Bereitschaftszeiten, wie die von Ärzten, und Polizeivollzugsbeamten als Dienst- bzw. Arbeitszeit zu betrachten. Entscheidend ist die Nichtverfügbarkeit für alternative Tätigkeiten und die äußerste Kurzfristigkeit des Wechsels in den aktiven Dienst.